Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dass  er  nicht  nur  zur  Zeit  der  Auszeichnung  ein  Eihrenmann  ist,
sondern  sich  auch  weiterhin  ehrenhaft  verhält?.  In  dem  Augenblicke,
  wo  der  Inhaber  des  Titels,  Ordens  oder  Ehrenzeichens
sich  etwas  Unehrenhaftes  zu  schulden  kommen  lässt,  verliert  er
seinen  ehrenhaften  Charakter,  die  weitere  Zuerkennung  desselben
würde  daher  eine  Unwahrheit  darstellen.  Das  aber  kann  der
Staat  nicht  wollen,  da  es  gegen  den  Zweck  der  ganzen  Einrichtung
  verstossen  würde,  indem  doch  durch  dieselbe  „die
moralischen  Kräfte  im  Volke  vielseitig  angeregt,  gestärkt  und
auf  die  öffentliche  Wohlfahrt  hingelenkt  werden  sollen“!°.  Der
Bestand  der  Ehrenauszeichnung  ist  mithin  stets  —  und  zwar
auch,  wenn  der  Inhaber  ein,  wie  immer  geartetes,  Recht  darauf
besässe  —,  von  der  Voraussetzung  oder,  wenn  man  will,  der
stillschweigenden  Bedingung!!  abhängig,  dass  der  Ausgezeichnete
eine  ehrenhafte  Persönlichkeit  ist  und  bleibt!?.  Hieraus  folgt,
dass,  wenn  diese  Voraussetzung  eine  irrige  ist  oder  sich  nicht
erfüllt,  also  insbesondere,  wenn  der  Inhaber  gegen  die  ihm  obliegende
  Ehrenverpflichtung  handelt,  ihm  sein  Titel,  Orden  oder
Ehrenzeichen  zwar  nicht  ipso  iure  verloren  geht,  wohl  aber,  in
Ermangelung  anderer  Vorschriften,  vom  Staate  entzogen  werden
kann'®,  Die  Ehrenverpflichtung,  von  deren  Nichtbeobachtung

®  Vgl.  HerFTEr  a.  a.  O.  S.  886:  „Das  einzige  Praktische  der  Ordensbeleihung
  ist  die  dauernde  Ehrenverpflichtung  des  Beliehenen  und  das  Anspornen
  anderer  zur  Nacheiferung.*“  Nach  JELLINEK  a.  a.  O.  S.  325  soll
das  Führen  von  Titeln  und  Tragen  von  Orden  mit  einer  bestimmten  fortgesetzten
  Lebensbethätigung  verbunden  sein,

1°  Bruntscaus,  Allgemeines  Staatsrecht  2.  Aufl.  Bd.  II  S.  12.

11*Man  kann  diese  Begriffe  in  jedem  Falle  benutzen;  denn  „die  juristische
  Konstruktion  entlehnt  das  Staatsrecht  vom  Privatrechte“,  v.  GERBER,
Ueber  öffentliche  Rechte  1852  S.  36  unter  I.

12  Nur  so  hat  es  einen  Sinn,  wenn  KIRCHENHEIM  a.  a.  O.  $  41  S.  187
in  Bezug  auf  die  Verleihung  von  Orden  und  Würden  sagt,  dass  dadurch  der
Begriff  der  Ehre  zur  rechtlichen  Potenz  im  Staataleben  werde.

13  Die  Motive  zum  Entwurfe  des  Preussischen  Strafgesetzbuchs  von

1851  (zu  $  20)  führen  aus,  „die  Uebertragung  der  Ehrenrechte  (wozu  auch
die  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  gehören)  setze  als  notwendige  Bedingung