Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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EAo.  951.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Juni  1826.,  wegen  forkdanernder  Göltigkelt
  der  in  der  Erhebungs-Rolle  vom  19ten  November  v.  J.  vorbehalteuen
  Steuersätze  für  verschiedene  Gegenstände  der  landwirkhschaftlichen
Produktion.

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In  der  Verordnung  vom  19ten  November  v.  J.  sind  die  Tarifsätze  der  Eingangsabgaben
  in  der  Erhebungsrolle  von  demselben  Tage,  in  Ansehung  der
darin  in  der  zweiten  Abtheilung  Ark.  9.,  22.,  23.  Litt.  a.,  b.,  g.,  h.,  o.,  w.;
No.  2.  Art.  25.,  34.,  37  und  39.  Litt.  a.,  benannten  Gegensiände,  nur  bis
zum  ersien  August  d.  J.  für  gültig  erklart,  indem  vorbehalten  worden,  in  der
Iwischenzeit  über  die  Versteuerung  dieser  Gegenstände  der  landwirkhschaftlichen
Produktion,  die  Ansichten  und  Wünsche  der  Provinzialstcnde  zu  vernehmen.  Da
aber  bis  jetzt  erst  die  Landtage  in  einigen  Provinzen  abgehalten  sind,  und  diese
Angelegenheit  nur  mit  gemeinschaftlicher  Berücksichtigung  aller  Provinzial  -Interessen,
  von  dem  Gesichtspunkt  des  allgemeinen  Staatsinteresse  aus,  gehbrig
beurtheilt  werden  kann;  so  finde  Ich  Mich  bewogen,  die  Dauer  der  Gältigkeit
  des  gedachten  Tarifs  für  die  oben  bemerkten  Gegenstände,  vorläufig  noch
bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1826.  hiermit  zu  verlängern.

Potsdam,  den  28sten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.