Die Einführung der hochdeutschen Gerichtslprache. 331
Anders war die Entwickelung in den nördlichen Harden, in denen
bis dahin das Dänische als Gerichtssprache sich erhalten hatte. Da
der Sprachwechsel hier erst später erfolgte, konnte nicht das Niederdeutsche
mehr seine Stelle einnehmen, sondern mußte sofort der Üübergang
zum Hochdeutschen erfolgen. Bisher war auch hier die dänische
Sprache nur in den Untergerichten in Gebrauch, bei Appellationen an
das Gottorper Obergericht mußten alle Erkenntnisse und Akten erst ins
Hochdeutsche übersetzt werden; wenn die Bevölkerung auch seit mehr
als 150 Jahren daran gewöhnt war, daß alle Gesetze, Verordnungen
und Verfügungen allein in hochdeutscher Sprache ergingen und nur
vereinzelt in besonderen Fällen mit dem dänischen Texte daneben veröffentlicht
wurden, so mußte der Wandel der Sprache in den Volksgerichten,
ohne den übergang vom Dänischen ins Niederdeutsche durchgemacht
zu haben, mit seinem plötzlichen Sprung in das Hochdeutsche
hier weit stärker empfunden werden als in den mittleren Distrikten.
Wie wenig aber bei der Einführung des Hochdeutschen in die
Gerichte der nördlichen Harden, die durchweg in den Jahren 1730
bis 1740, d. h. zu einer Zeit der Alleinherrschaft des Königs erfolgte,
an eine Germanisierung gedacht ward, haben wir schon vorher angedeutet;
die Gründe, die die obersten Behörden leiteten, lagen auf
einem ganz anderen Gebiete.
Die Landgerichtsordnung v. J. 1573, der auch in ihrer erneuerten
Gestalt v. J. 1636 die Bestimmungen des römischen und sächsischen
Rechts zugrunde liegen, hatte bei den Volksgerichten, die mit ungelehrten
Männern aus der Bauerschaft besetzt waren, nicht ohne weiteres
durchgeführt werden können und kam erst im Anfange des 18. Jahrhunderts
nach und nach überall in Anwendung. Es waren dazu
Männer erforderlich, die auf den Universitäten eine juristische Bildung
erfahren hatten, die nicht allein das in der Landgerichtsordnung vorgeschriebene
Prozeßverfahren, mit dem auch die Einführung des Advokatenwesens
in Verbindung stand, und das deutsche gemeine und römische
Recht, zur Ergänzung des jütischen Lovs, sondern auch die Sprache
der Regierung, der Gesetzgebung und der Obergerichte verstanden und
anzuwenden wußten. Die Obergerichte waren überdies meist mit
Männern besetzt, die nur der deutschen Sprache mächtig waren und
demgemäß auch deutsche Untergerichtsakten verlangten. Um eine größere