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442) Die Firma „Keller & Knappich G. m.
b. H.“ in Augsburg Ill hat bei der Technischen
Aufsichtskommission für die Untersuchungs= und
Prüfstelle des Deutschen Acetylenvereins beantragt,
ihren 4 kg = Karbididschweißapparat
gemäß § 12 der Acetylenverordnung (Beschluß
des Bundesrats vom 28. November 1912 —
5 1003 der Protokolle) zuzulassen.
Der Acetylenapparat ist einschließlich der mit
Typenzeugnis Nr. 22 des Deutschen Acetylenvereins
versehenen Wasservorlage einer Betriebsprüfung
und Begutachtung durch die Untersuchungs=
und Prüfstelle unterzogen worden.
Auf Antrag der Technischen Aussichtskommission
werden die Karbididschweißapparate
der Firma Reller & Knappich gemäß § 12
der neuen Acetylenverordnung widerruflich zugelassen.
Apparate der Firma, denen vorstehende
Vergünstigungen gewährt werden, müssen mit
einem Fabrikschilde versehen sein, das an den zur
Befestigung dienenden Zinntropfen oder Kupfernieten
den Stempel des Bayerischen Repvisions-=vereins
erkennen läßt, und auf dem der Name
oder die Firma und der Wohnort des Fabrikanten
oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die
laufende Fabrikationsnummer, die Füllung an
präpariertem Karbid (Karbidid) (4 kgl, die größte
Dauerleistung in Stundenlitern (800 1| und die
Typennummer (I 35| enthalten sind.
Berlin, den 19. Mai 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Dr. Hoffmann.
An die Herren Regierungspräsidenten und den
Herrn Polizeipräsidenten hier.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hierdurch zur
Kenntnis.
Stettin, den 11. Juni 1914.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebacch.
443) Bekanntmachung.
Auf Grund der Ziffer I 1 des Nachtrages zu
dem Statut des Deichverbandes an der unteren
Oder vom 12. Januar 1914 und nach Anhörung
des Deichamtes sind die im § 8 des Statutes vom
11. April 1907 festgelegten Grenzen der Abteilungen
des Deichverbandes in folgender Weise geändert:
Es gehören: ·
zur Abteilung 1 die Polder 1 und 10;
zur Abteilung II die Polder 4—7, 11, 12,
14, 14-e;
zur Abteilung III die Polder 8, 13, 15—17,
17a, 17 b.
In Fortfall sind nach Ausarbeitung der Sonderentwürfe
die Polder 2, 3 und 9 gekommen.
Stettin, den 16. Juni 1914.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums
von Pommern.
444 Bekanntmachung,
Durch Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen
und Unterrichts-Angelegenheiten vom
1. Oktober 1913 U III A 1295 1 Ullll C ist für
Lehrer und Lehrerinnen an Hilfsschulen eine
Prüfungsordnung erlassen, die nach § 14 der genannten
Ordnung mit dem 1. Oktober d. Is. in
Kraft tritt.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen: Geistliche,
anstellungsfähige Kandidaten der Theologie
und der Philologie, Volksschullehrer, welche die
Prüfung für die endgültige Anstellung bestanden
haben, und Lehrerinnen, die mindestens 3 Jahre
in wirklichem Klassenunterrichte vollbeschäftigt
gewesen sind und sich in der Praxis bewährt haben.
Die Meldung zur Prüfung ist 3 Monate vor
dem festgesetzten Zeitpunkt bei dem zuständigen
Provinzial-Schulkollegium einzureichen. Dieses
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Die nicht im Schuldienste stehenden Bewerber
melden sich unmittelbar, die übrigen
reichen ihre Meldung durch die vorgesetzte Dienstbehörde
ein, wobei der Kreisschulinspektor sich
über Führung und besondere Eignung des Bewerbers
für den Unterricht an Schulen für
schwachsinnige Kinder auszusprechen hat. Der
Meldung sind beizufügen:
1. ein von dem Bewerber selbst angefertigter
Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der vollständige
Name, der Geburtsort, das Alter,
das Religionsbekenntnis und das augenblickliche
Amtsverhältnis des Bewerbers anzugeben
sind, ·
2. die Zeugnisse über die bisher empfangene
Ausbildung sowie über die bisher abgelegten
Prüfungen in beglaubigter Abschrift,
3. Nachweise darüber, daß der Bewerber
mindestens ein Jahr lang an einer Schule
für schwachsinnige Kinder vollen Klassenunterricht
erteilt oder an Kursen für Hilfsschullehrer
oder an den Ubungen eines heilpädagogischen
Seminars teilgenommen hat,
4. Nachweis über Ausbildung in mindestens
einem der an Hilfsschulen zur Verwendung
kommenden Zweige der Handfertigkeit oder
an der Gartenarbeit,
ein Gesundheitszeugnis, das höchstens drei
Monate vor der Meldung von einem zur
□r