Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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442)  Die  Firma  „Keller  &  Knappich  G.  m.
b.  H.“  in  Augsburg  Ill  hat  bei  der  Technischen
Aufsichtskommission  für  die  Untersuchungs=  und
Prüfstelle  des  Deutschen  Acetylenvereins  beantragt,
  ihren  4  kg  =  Karbididschweißapparat
gemäß  §  12  der  Acetylenverordnung  (Beschluß
des  Bundesrats  vom  28.  November  1912  —
5  1003  der  Protokolle)  zuzulassen.

Der  Acetylenapparat  ist  einschließlich  der  mit
Typenzeugnis  Nr.  22  des  Deutschen  Acetylenvereins
  versehenen  Wasservorlage  einer  Betriebsprüfung
  und  Begutachtung  durch  die  Untersuchungs=
  und  Prüfstelle  unterzogen  worden.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aussichtskommission
  werden  die  Karbididschweißapparate
der  Firma  Reller  &  Knappich  gemäß  §  12
der  neuen  Acetylenverordnung  widerruflich  zugelassen.
  Apparate  der  Firma,  denen  vorstehende
Vergünstigungen  gewährt  werden,  müssen  mit
einem  Fabrikschilde  versehen  sein,  das  an  den  zur
Befestigung  dienenden  Zinntropfen  oder  Kupfernieten
  den  Stempel  des  Bayerischen  Repvisions-=vereins
  erkennen  läßt,  und  auf  dem  der  Name
oder  die  Firma  und  der  Wohnort  des  Fabrikanten
oder  Lieferanten,  das  Jahr  der  Anfertigung,  die
laufende  Fabrikationsnummer,  die  Füllung  an
präpariertem  Karbid  (Karbidid)  (4  kgl,  die  größte
Dauerleistung  in  Stundenlitern  (800  1|  und  die
Typennummer  (I  35|  enthalten  sind.

Berlin,  den  19.  Mai  1914.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Dr.  Hoffmann.

An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den
Herrn  Polizeipräsidenten  hier.

Vorstehenden  Erlaß  bringe  ich  hierdurch  zur
Kenntnis.

Stettin,  den  11.  Juni  1914.
Der  Regierungspräsident.

In  Vertretung:

von  Seebacch.

443)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Ziffer  I  1  des  Nachtrages  zu
dem  Statut  des  Deichverbandes  an  der  unteren
Oder  vom  12.  Januar  1914  und  nach  Anhörung
des  Deichamtes  sind  die  im  §  8  des  Statutes  vom
11.  April  1907  festgelegten  Grenzen  der  Abteilungen
des  Deichverbandes  in  folgender  Weise  geändert:
Es  gehören:  ·

zur  Abteilung  1  die  Polder  1  und  10;

zur  Abteilung  II  die  Polder  4—7,  11,  12,

14,  14-e;
zur  Abteilung  III  die  Polder  8,  13,  15—17,
17a,  17  b.

 

 

In  Fortfall  sind  nach  Ausarbeitung  der  Sonderentwürfe
  die  Polder  2,  3  und  9  gekommen.
Stettin,  den  16.  Juni  1914.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums
von  Pommern.

444  Bekanntmachung,

Durch  Erlaß  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen
  und  Unterrichts-Angelegenheiten  vom
1.  Oktober  1913  U  III  A  1295  1  Ullll  C  ist  für
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Hilfsschulen  eine
Prüfungsordnung  erlassen,  die  nach  §  14  der  genannten
  Ordnung  mit  dem  1.  Oktober  d.  Is.  in
Kraft  tritt.

Zu  dieser  Prüfung  werden  zugelassen:  Geistliche,
  anstellungsfähige  Kandidaten  der  Theologie
und  der  Philologie,  Volksschullehrer,  welche  die
Prüfung  für  die  endgültige  Anstellung  bestanden
haben,  und  Lehrerinnen,  die  mindestens  3  Jahre
in  wirklichem  Klassenunterrichte  vollbeschäftigt
gewesen  sind  und  sich  in  der  Praxis  bewährt  haben.

Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  3  Monate  vor
dem  festgesetzten  Zeitpunkt  bei  dem  zuständigen
Provinzial-Schulkollegium  einzureichen.  Dieses
entscheidet  über  die  Zulassung  zur  Prüfung.

Die  nicht  im  Schuldienste  stehenden  Bewerber
  melden  sich  unmittelbar,  die  übrigen

reichen  ihre  Meldung  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde

  ein,  wobei  der  Kreisschulinspektor  sich

über  Führung  und  besondere  Eignung  des  Bewerbers

  für  den  Unterricht  an  Schulen  für
schwachsinnige  Kinder  auszusprechen  hat.  Der

Meldung  sind  beizufügen:

1.  ein  von  dem  Bewerber  selbst  angefertigter
Lebenslauf,  auf  dessen  Titelblatt  der  vollständige
  Name,  der  Geburtsort,  das  Alter,
das  Religionsbekenntnis  und  das  augenblickliche
  Amtsverhältnis  des  Bewerbers  anzugeben

  sind,  ·

2.  die  Zeugnisse  über  die  bisher  empfangene
Ausbildung  sowie  über  die  bisher  abgelegten

Prüfungen  in  beglaubigter  Abschrift,

3.  Nachweise  darüber,  daß  der  Bewerber
mindestens  ein  Jahr  lang  an  einer  Schule
für  schwachsinnige  Kinder  vollen  Klassenunterricht
  erteilt  oder  an  Kursen  für  Hilfsschullehrer
  oder  an  den  Ubungen  eines  heilpädagogischen
  Seminars  teilgenommen  hat,

4.  Nachweis  über  Ausbildung  in  mindestens

einem  der  an  Hilfsschulen  zur  Verwendung
kommenden  Zweige  der  Handfertigkeit  oder
an  der  Gartenarbeit,

ein  Gesundheitszeugnis,  das  höchstens  drei

Monate  vor  der  Meldung  von  einem  zur

□r