Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß vin in ß Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
Nr. Ein fuhr. gallekten des Bruttogewichts). 
1. 2. 3. 4. 5. 
1 301. Vorstehend nicht genannte 7 Hierzu sind zu rechnen: Uranpecherz (Pech-10 Ffss. u. Kst. 
Erze. blende), Wißmutherz, Wolframerz, Zinnerz 4 Bll. u. Sck. 
(Zinnstein); überhaupt alle nicht beson- 
ders genannten Erze. 
302. Abfälle von der Gold- 7 Hierzu gehören: Goldschmiede= und Silber-, 
und Silberverarbei- sowie Münzgekrätz; Rückstände von der 
tung; Münzgekrätz. Herstellung und der Benutzung von Gold- 
und Silberauflösungen; Schabin (Scha- 
big, Schavin) von echtem Blattgold und 
55 alte zaasttene oder 
rissene, nur zum Einschmelzen brauch- 
bare Tressenwaaren aus Gold= oder 10 u Kt. . 
Silberfäden und sonstige lediglich zur s rPla lon ten 
Wiedergewinnung der betreffenden Me- Topfen“ lr. he en 
talle tauglichen Abgänge. Loplen aSt in schwe- 
303.Gold: gemünzt. 7 ....................... mi heisernen 
304.—: roh, in Barren und 7 Hierzu gehört auch unlegirtes Goldklech. Schienen beschlage- 
Bruch. nen Kisten. 
305.Pagament. 7 „Pagament“ sind aus Bruchgold und Bruch- 
silber zusammengeschmolzene Barren. 
306.Silber: gemünzt. 7 
307. – aßz in Barren und 7 Hierzu gehört auch unlegirtes Silberblech. 
ruch. 
308.5Vorstehend nicht genannte 7 Hierher gehören: Iridium, Palladium, Pla- 
  
edle Metalle. 
  
  
  
  
  
tina und Platinaabfälle 2c. 
8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, 
gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. 
309. 
310. 
1311. 
4 312. 
  
Flachs, roh, geröstet oder 
nur gebrochen. 
Vorstehend nicht genann- 
ter Flachs, mit Aus- 
nahme von neuseelän- 
dischem Flachs. 
Hanfj roh, geröstet oder 
nur gebrochen. 
Vorstehend nicht genann- 
ter Hanf, mit Aus- 
nahme von Aloe= und 
Manillahanf. 
  
8 
8 
  
Hier ist aller von den holzigen Theilen noch 
nicht befreite Flachs nachzuweisen. 
Hierher gehört aller von den holzigen 
Theilen befreite Flachs, also geschwungener 
(Schwingflachs), gehechelter, gebleichter 
oder gefärbter, mit Ausnahme von neu- 
seeländischem Flachs und Flachsbaum= 
wolle (Nr. 315 bezw. 316). 
Hier ist aller von den holzigen Theilen noch 
nicht befreite Hanf nachzuweisen. 
Hierher gehört aller von den holzigen 
Theilen befreite Hanf, also geschwungener, 
gehechelter, gebleichter oder gefärbter, mit 
Ausnahme von Aloe= und Manillahanf 
  
1 2 Bll. u. Sck. 
  
(Nr. 315). — Hanf kommt auch unter 
den Benennungen „Dosse, Torse“ vor.
	        
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