Lau-
fende
Waarenverzeichniß
für die
Einfuhr.
Hinweisung
auf die
Nummer
des
Zolltarifs.
45
Bemerkungen.
Tarasatz
(in Prozenten
des Bruttogewichts).
2.
3.
4.
4
5.
360.
361.
362.
363.
364.
Gemeines Hohlglas (Glas-
geschirr), grünes und
anderes naturfarbiges.
Glasmasse; Email= und
Glasurmasse; rohe ge-
rippte Gußplatten
(Dachglas); Stangen
und Röhren von Glas.
Rohes optisches Glas
(Flint= und Kronglas).
Hohlglas, weißes, unge-
mustert, ungeschliffen
2c., mit Ausnahme
der Uhrgläser.
Uhrgläser aus weißem
Glase, nur mit ab-
schliffenen Rändern.
10.
10 a
10 a
10 à
10b
10b
Glas und Glaswaaren.
Hierher gehört grünes und anderes natur-
farbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr,
Bouteillenglas), weder gepreßt, noch ge-
schliffen, noch abgerieben; auch mit ordi-
närer Beflechtung von Weiden, Binsen,
Stroh oder Rohr.
Glasmasse, mit Ausnahme von Heerdglas
(verunreinigte, aus dem Glashafen über-
gelaufene Glasmasse). Von Stangen
und Röhren aus Glas gehören hierher:
rohe Stangen und gegossene Röhren aus
naturgrünem massiven Glase, sowie Glas-
röhren und Glasstängelchen ohne Unter-
schied der Farbe, wie sie zur Perlen-
bereitung und Kunstglasbläserei gebraucht
werden.
Auch zum Zweck der Erprobung der Rein-
heit angeschliffen. — Geschliffenes optisches
Glas zu optischen Instrumenten (auch zu
Opernguckern, Perspektiven 2c.) ist unter
Nr. 454 nachzuweisen. Brillengläser und
Lorgnons, ungefaßt, fallen dagegen unter
Nr. 372 bezw. 375.
Hierher gehört: weißes Hohlglas, ungemustert,
ungeschliffen, unabgerieben, ungepreßt,
oder nur mit abgeschliffenen oder ein-
geriebenen Stöpseln, Böden oder Rän-
dern, auch mit einzelnen Ringen von
massivem weißen Glase oder blos mit
gepreßter Schrift versehen. Un-
gemustertes, ungeschliffenes weißes Hohl-
glas mit gepreßten Böden oder durch
Schleifen, Pressen rc. faconnirten Stöp-
seln, oder mit Stöpseln, bei welchen
lediglich die Krone gepreßt, geschliffen ist,
sowie Eisglas gehört zu Nr. 373, Uhr-
gläser aus weißem Glase fallen unter
Nr. 364 bezw. 372.