Lau-
fende
Waarenverzeichniß
für die
Einfuhr.
Hinweisung
auf die
Nummer
des
Zolltarifs.
— 110 —
Bemerkungen.
Tarasatz
(in Prozenten
des Bruttogewichts).
2.
3.
4.
5.
798.
799.
Vorstehend nicht genannte
Steinwaaren außer
Verbindung mit an-
deren Materialien oder
nur in Verbindung
mit Holz oder Eisen
ohne Politur und
Lack, mit Ausnahme
der unter Nr. 799
und 800 fallenden.
Schieferwaaren in anderer
Verbindung als mit
unpolirtem, unlackirtem
Holz oder Eisen.
33 41
3342
Hierher gehören alle nicht unter Nr. 784
bis 797, 799 und 800 begriffenen
Steinwaaren, insbesondere: Asbestgewebe
und Kleider aus solchen Geweben ohne
Beimischung von anderen Spinnstoffen,
sowie Asbestwaaren (mit Ausschluß des
Asbestpapiers und der Asbestpappen)
außer Verbindung mit anderen Mate-
rialien oder nur in Verbindung mit
Holz oder Eisen ohne Politur und Lack;
Bildhauerarbeit aus Steinen aller Art,
mit Ausnahme der unter Nr. 596
fallenden Statuen, Büsten und Thier-
figuren, welche wirklichen Kunstwerth
besitzen und nicht als Fabrikwaaren an-
zusehen sind; Gips= und Schwefelwaaren,
auch in Verbindung mit Holz oder
Eisen ohne Politur und Lack; Schleif-
steine in Verbindung mit Holz oder
Eisen ohne Politur und Lack; grobe
Steinmetzarbeiten aus Marmor oder
Alabaster und dergleichen geschliffene
aus anderen Steinen; Platten von
Alabaster oder Marmor, gesägt oder
sonst bearbeitet; sowie Platten von an-
deren Steinen, geschliffen, polirt, emaillirt,
überhaupt weiter bearbeitet, mit Aus-
nahme der unter Nr. 792, 794, 795
und 796 nachzuweisenden Platten aus
Schiefer bezw. Halbedelsteinen und Sand-
stein; Lithographirsteine, geschliffene,
polirte. — Lavawaaren fallen unter
Nr. 519, Asbestpappen unter Nr. 728,
Asbestpapier unter Nr. 737.
Mit Ausnahme der durch ihre Verbindung
mit anderen Materialien unter Nr. 20
des Zolltarifs fallenden Schwieferwaaren.
16 Fss. u. Kst.