Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
Lau- 
fende 
Waarenverzeichniß 
für die 
Einfuhr. 
Hinweisung 
auf die 
Nummer 
des 
Zolltarifs. 
— 110 — 
Bemerkungen. 
Tarasatz 
(in Prozenten 
des Bruttogewichts). 
  
2. 
3. 
4. 
5. 
  
798. 
799. 
  
Vorstehend nicht genannte 
Steinwaaren außer 
Verbindung mit an- 
deren Materialien oder 
nur in Verbindung 
mit Holz oder Eisen 
ohne Politur und 
Lack, mit Ausnahme 
der unter Nr. 799 
und 800 fallenden. 
Schieferwaaren in anderer 
Verbindung als mit 
unpolirtem, unlackirtem 
Holz oder Eisen. 
  
33 41 
3342 
  
Hierher gehören alle nicht unter Nr. 784 
bis 797, 799 und 800 begriffenen 
Steinwaaren, insbesondere: Asbestgewebe 
und Kleider aus solchen Geweben ohne 
Beimischung von anderen Spinnstoffen, 
sowie Asbestwaaren (mit Ausschluß des 
Asbestpapiers und der Asbestpappen) 
außer Verbindung mit anderen Mate- 
rialien oder nur in Verbindung mit 
Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; 
Bildhauerarbeit aus Steinen aller Art, 
mit Ausnahme der unter Nr. 596 
fallenden Statuen, Büsten und Thier- 
figuren, welche wirklichen Kunstwerth 
besitzen und nicht als Fabrikwaaren an- 
zusehen sind; Gips= und Schwefelwaaren, 
auch in Verbindung mit Holz oder 
Eisen ohne Politur und Lack; Schleif- 
steine in Verbindung mit Holz oder 
Eisen ohne Politur und Lack; grobe 
Steinmetzarbeiten aus Marmor oder 
Alabaster und dergleichen geschliffene 
aus anderen Steinen; Platten von 
Alabaster oder Marmor, gesägt oder 
sonst bearbeitet; sowie Platten von an- 
deren Steinen, geschliffen, polirt, emaillirt, 
überhaupt weiter bearbeitet, mit Aus- 
nahme der unter Nr. 792, 794, 795 
und 796 nachzuweisenden Platten aus 
Schiefer bezw. Halbedelsteinen und Sand- 
stein; Lithographirsteine, geschliffene, 
polirte. — Lavawaaren fallen unter 
Nr. 519, Asbestpappen unter Nr. 728, 
Asbestpapier unter Nr. 737. 
Mit Ausnahme der durch ihre Verbindung 
mit anderen Materialien unter Nr. 20 
des Zolltarifs fallenden Schwieferwaaren. 
  
16 Fss. u. Kst.
	        
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