Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
  
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. inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß dam zu 9 Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr. es · , 
r fuh chfuh Zolborisn des Bruttogewichts) 
1. 2. 3. 4. 5. 
33. Steine und Steinwaaren. 
+ 784.Alabaster und Marmor, 33a Hierunter fallen auch Alabasterstaub und — 
roh oder blos behauen. rohe oder blos behauene (bossirte, ab- 
gespitzte, abgerichtete u. s. w.) Blöcke 
aus Alabaster oder Marmor, welche 
lediglich an den den Kanten zunächst 
liegenden Flächentheilen eine Bearbeitung 
mit Säge, Meißel u. s. w. erfahren 
haben, sowie dergl. Blöcke, welche an 
nicht mehr als drei Seitenflächen gesägt 
sind, sofern ihre geringste Dimension 
mehr als 16 cm beträgt. 
1785. Asphaltsteine; bitumi- 33 a Hierzu gehören rohe und gemahlene As- – 
nöser Mergelschiefer. phaltsteine. 
786.Echte Edel= und Halbedel- 33 a Auch gepulverte oder gemahlene echte rothe16 Fss. u. Kst. 
steine und echte rothe Korallen (Blut= oder Edelkorallen), sowie 
Korallen, rohe. Demantpulver und Edelsteingrus sind 
hier nachzuweisen. 
1787. Lithographirsteine, roh 33annn...a — 
oder blos behauen. 
4788. Mühlsteine, auch mit 33a ............. .......... — 
eisernen Reifen oder 
Metallhülsen. 
789. Schleif-, Wetz- und Pro- 33a Hierher gehören Schleif= und Wetzsteine 16 Fss. u. Kst. 
birsteine; Schusser aus aller Art, mit Einschluß der künstlichen. 
Marmor und dergl. — Schleifsteine in Verbindung mit an- 
Steinarten. deren Materialien fallen unter Nr. 798 
bezw. 800, Schusser aus Halbedelsteinen 
unter Nr. 794. 
+ 790. Andere Steine, roh oder 33 a Hierher gehören: alle nicht unter Nr. 784 — 
  
blos behauen. 
  
  
bis 789 oder unter Nr. 289 fallenden 
rohen oder blos behauenen Steine, z. B. 
Bau-, Bruch= und Schiesfersteine; rohe 
Feuersteine in der ursprünglichen Form 
oder gemahlen; gehauene oder geschnittene 
Flintensteine; rohe Lava; Cementsteine 
(aus Cement geformte oder nur mit 
einem Ueberzug von Cement versehene 
Steine); ferner rohe, behauene, ge- 
spaltene, gesägte, auch aus Cement ge- 
formte, jedoch nicht abgeschliffene oder 
weiter bearbeitete Platten, mit Ausnahme 
der unter Nr. 784 und 792 fallenden. 
 
	        
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