Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
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Lau- Waarenverzeichnif dan "n Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
. . es de ogewichts). 
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr golltarifs § Bruttogewichts) 
1m » I 22. 3. * 4. 5. 
884.: Fußdecken, welche 4143 Fußdecken, welche zum Theil aus (ge- 
gefärbte oder unge- färbten oder ungefärbten) Garnen von 
färbte Garne aus Rindviehhaaren, zum Theil aus Manilla- 
Rindviehhaaren ent- hanf-, Jute-, Kokos= und ähnlichen vege- 
halten. tabilischen Fasern bestehen, gehören ohne 
Nücksicht auf das Mischungsverhältniß 
dieser beiden Arten von Materialien 
hierher. — Fußdecken mit Garnen aus 
solchen Pferdehaaren, welche nicht aus 
dem Schweif oder der Mähne entnommen 
sind, sowie aus Schweine-, Hundee, 
Hirsch= und ähnlichen groben Haaren 
sind wie Fußdecken zu behandeln, welche 
Garne aus Rindviehhaaren enthalten. 
— Enthalten Fußdecken, welche zum 
größeren Theile aus Baumwolle, Flachs, 
Seide oder Wolle bestehen, Garne aus 
Rindviehhaaren nur in ganz unwesent- 
licher Menge, so fallen dieselben unter 
Nr. 887. 
885.: Filze aus Rindvieh 4144 den Filzwaaren gehören auch Filzschuhe 
haaren, gefärbt: un- mit aufgenähten Filzsohlen. — Von 
bedruckte (gefärbte Hutstumpen (zu Filzhüten) gehören nur 20 Kst. 
oder ungefärbte) Filze die noch nicht in Hutform gebrachten Bll. 
aus Wolle; unbedruckte hierher, die ganz oder unvollständig in 
Filzwaaren, mit Aus- Hutform gebrachten dagegen zu Nr. 491. 
nahme der Fußdecken — Filzschuhe in Verbindung mit Kaut- 
aus Filz; Hutfache schuck, Leder oder Ledertuch fallen unter 
aus Haar und Hut- Nr. 536, Fußdecken von Filz unter 
stumpen. Nr. 883 bezw. 886, bedruckte Filz- 
waaren (mit Ausnahme der Fußdecken) 
unter Nr. 892. 
886.—: Fußdecken von Filz 41444. 
aus Rindviehhaaren, 
gefärbt, bedruckt; Fuß- 
decken von Filz aus 
Wolle. 
887.: Fußdecken, gewebtet 41 4 Auch in Verbindung mit vegetabilischen 
  
aus Wolle 2c., bedruckt 
und unbedruckt; Decken 
aus Tuchenden ge- 
flochten. 
  
  
Fasern und anderen Spinnmaterialien, 
sowie mit Metallsäden. — Gewebte 
Fußdecken, welche Garne aus Rindvieh- 
oder ähnlichen groben Haaren ent- 
halten, fallen, sofern diese Verbindung 
nicht eine ganz unwesentliche ist, unter 
Nr. 884. 
  
 
	        
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