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Lau- Waarenverzeichnif dan "n Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
. . es de ogewichts).
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr golltarifs § Bruttogewichts)
1m » I 22. 3. * 4. 5.
884.: Fußdecken, welche 4143 Fußdecken, welche zum Theil aus (ge-
gefärbte oder unge- färbten oder ungefärbten) Garnen von
färbte Garne aus Rindviehhaaren, zum Theil aus Manilla-
Rindviehhaaren ent- hanf-, Jute-, Kokos= und ähnlichen vege-
halten. tabilischen Fasern bestehen, gehören ohne
Nücksicht auf das Mischungsverhältniß
dieser beiden Arten von Materialien
hierher. — Fußdecken mit Garnen aus
solchen Pferdehaaren, welche nicht aus
dem Schweif oder der Mähne entnommen
sind, sowie aus Schweine-, Hundee,
Hirsch= und ähnlichen groben Haaren
sind wie Fußdecken zu behandeln, welche
Garne aus Rindviehhaaren enthalten.
— Enthalten Fußdecken, welche zum
größeren Theile aus Baumwolle, Flachs,
Seide oder Wolle bestehen, Garne aus
Rindviehhaaren nur in ganz unwesent-
licher Menge, so fallen dieselben unter
Nr. 887.
885.: Filze aus Rindvieh 4144 den Filzwaaren gehören auch Filzschuhe
haaren, gefärbt: un- mit aufgenähten Filzsohlen. — Von
bedruckte (gefärbte Hutstumpen (zu Filzhüten) gehören nur 20 Kst.
oder ungefärbte) Filze die noch nicht in Hutform gebrachten Bll.
aus Wolle; unbedruckte hierher, die ganz oder unvollständig in
Filzwaaren, mit Aus- Hutform gebrachten dagegen zu Nr. 491.
nahme der Fußdecken — Filzschuhe in Verbindung mit Kaut-
aus Filz; Hutfache schuck, Leder oder Ledertuch fallen unter
aus Haar und Hut- Nr. 536, Fußdecken von Filz unter
stumpen. Nr. 883 bezw. 886, bedruckte Filz-
waaren (mit Ausnahme der Fußdecken)
unter Nr. 892.
886.—: Fußdecken von Filz 41444.
aus Rindviehhaaren,
gefärbt, bedruckt; Fuß-
decken von Filz aus
Wolle.
887.: Fußdecken, gewebtet 41 4 Auch in Verbindung mit vegetabilischen
aus Wolle 2c., bedruckt
und unbedruckt; Decken
aus Tuchenden ge-
flochten.
Fasern und anderen Spinnmaterialien,
sowie mit Metallsäden. — Gewebte
Fußdecken, welche Garne aus Rindvieh-
oder ähnlichen groben Haaren ent-
halten, fallen, sofern diese Verbindung
nicht eine ganz unwesentliche ist, unter
Nr. 884.