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1. Volljährige Gehülfen Gesellen, Arbeiter! [und die §. 4 Ziffer 3 unter . aufgeführten Per-
sonen] (⁴). I. Klasse.
2. Minderjährige Gehülfen [Gesellen, Arbeiter] und die §. 4 Ziffer 3 unter . aufgeführten Per-
sonen. II. Klasse.
3. Lehrlinge, sowie Kassenmitglieder unter 16, Jahren (⁵). III. Klasse.
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt:
für die I. Klasse auf . . . . . . . .(Mark),
für die II. Klasse auf ... . . . . (Mark),
für die III. Klasse auf . . . . . . (Mark).
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch die höhere Verwaltungsbehörde anderweitig festgestellt
werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im §. 63 bezeichnete Blatt bekannt zu machen.
oder
§. 12. (C)(⁶)
[Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes werden die Kassenmitglieder in (3) Klassen
eingetheilt:
1. Kassemitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag . . . . . . . .Mark .. .Pf. oder mehr beträgt.
(I. Klasse.)
2 .Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Tag·.......Mark........Pf. bis . . . . . . . . .Mark........Pf. aus-
schließlich beträgt. (II. Klasse.)
3. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger als . . . . .Mark .. . Pf. beträgt.
(III. Klasse.)
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt:
für die I. Klasse auf . . . . . . ... Mark),
für die II. Klasse auf . . . . . . . .. Mark),
für die III. Klasse auf (—— Mark).
Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen
Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zugetheilt, welche in das für ihn auszustellende Quit-
tungsbuch (§. 36) einzutragen ist.
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienst, jedoch nur
von [vier Wochen zu vier Wochen] [Vierteljahr zu Vierteljahr] statt.
Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichtsbehörde ent-
schieden.]
mitglieder (nicht wie bei der Gemeinde--Krankenversicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter). Der durch-
schnittliche Tagelohn kann aber in zweifacher Weise festgestellt werden:
einmal in der Weise, daß ein Durchschnittssatz je für sämmtliche männliche erwachsene, weiblich erwachsene,
männliche jugendliche, weibliche jugendliche Personen ohne Berücksichtigung sonstiger Verschiedenheiten festgestellt
wird; bei dieser Art der Feststellung würde der §. 12 die Fassung unter A zu erhalten haben (vergl. §. 20 Ziff. 1
des Gesetzes);
sodann in der Weise, daß die Kassenmitglieder in Klassen eingetheilt werden und für jede Klasse der
Durchschnittssatz besonders festgestellt wird. Die Fassungen des §. 12 unter B und C geben Beispiele, wie eine
solche Klasseneintheilung vorgenommen werden kann. Ob eine dieser Eintheilungen oder eine andere zu wählen,
muß nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder beurtheilt werden (vergl. §. 20 Abs. 2 des Gesetzes).
Die Feststellung der Durchschnittstagelöhne erfolgt in jedem Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde, welcher zu
dem Ende je nach der verschiedenen Grundlage, welche für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes angenommen werden soll,
die erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten sind ; und zwar wird letzteres in der Regel zweckmäßig vorgängig und nicht erst
bei Einreichung des Kassenstatuts zur Genehmigung geschehen.
2. Fällt aus, wenn die Kasse keine weiblichen Mitglieder hat.
3. Gehören der Kasse auch weibliche Mitglieder an, so werden dieselben bei dieser Art der Klasseneintheilung be-
sonders zu berücksichtigen sein.
4. Werden freiwillige Mitglieder auf Grund des § 26 Absatz 4 Ziffer 5 des Gesetzes zugelassen, so müssen diese
bei der Klasseneintheilung berücksichtigt werden.
5. Die Bezeichnung „jugendliche Arbeiter“ im §. 8 des Gesetzes muß im Sinne der Gewerbeordnung, also von
Arbeitern unter 16 Jahren verstanden werden. «
6. Bei dieser Art der Klasseneintheilung können die Klassen so abgegrenzt werden, daß auch weibliche und jugendliche
Mitglieder, ohne besondere Klassenbildung für dieselben, in eine der gebildeten Klassen eingereiht werden können. Die Zahl und
Abstufung der Klassen muß unter Berücksichtigung der unter den Kassenmitgliedern bestehenden Verschiedenheiten bemessen werden.