Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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§. 59. 
Vorräthige Gelder hat der Rendant [soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben erforder- 
lich sind] (¹), bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über anderweite Belegung, der Sparkasse . .. 
................ zu übergeben. Verfügbare Gelder der Kasse sind, soweit sie nicht der Sparkasse  
übergeben werden, nach Beschluß des Vorstandes in folgender Weise zu belegen(²) 
1. 
2. 
3. 
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden An- 
legung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder 
nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. (³) Die Hinterlegungsscheine sind vom Rechnungs- und Kassen- 
führer mit den Beständen der Kasse zu verwahren. (⁴) · 
§.60. 
Die Kasse ist [durch den Vorstand] [durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Zuziehung eines 
den Arbeitgebern und eines den Kassenmitgliedern angehörenden Vorstandsmitgliedes]........... 
[monatlich] (¹) regelmäßig und jährlich mindestens einmal unvermutheterweise zu prüfen. Die Prüfung hat sich 
jedesmal auch auf die vorschriftsmäßige Belegung des Kassenvermögens und auf die Verwahrung der Hinter- 
legungsscheine zu erstrecken. 
  
§. 61. 
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. [Das erste Rechnungsjahr läuft vom 
1. Dezember 1884 bis zum 31. Dezember 1885.] 
Alsbald nach dem Jahresschlusse und spätestens mit dem 31. Januar des Folgejahres sind die Kassen- 
bücher zu schließen und die Jahresrechnung aufzustellen. 
[Die Jahresrechnung ist nach Maßgabe der von der höheren Verwaltungsbehörde über Art und Form 
der Rechnungsführung  erlassenen Vorschriften aufzustellen und bis zum 15. Februar des Folgejahres ein- 
zureichen] (¹). 
Der Vorstand hat die vorgängig von ihm zu revidirende (²) Rechnung sammt Belägen bis zum 
[1. März] dem Rechnungsausschuß und demnächst mit den von letzterem gestellten und nicht erledigten Erin- 
nerungen der Generalversammlung vorzulegen. 
Diese beschließt nach Anhörung des Vorstandes und des Rechnungsführers über die nicht erledigten 
Erinnerungen und nimmt — eintretendenfalls unter Vorbehalt der letzteren — die Rechnung ab. 
[Nach Abnahme der Jahresrechnung ist ein Rechnungsabschluß, wie solcher der Aufsichtsbehörde 
einzureichen , durch das im §. 63 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen [in den Herbergen der im §. 1 bezeich- 
neten Gewerbszweige zur Einsicht der Kassenmitglieder niederzulegen]. ] (³) 
  
Zu §. 59. 
1. Hier kann auch eine bestimmte Summe eingestellt werden, über welche hinaus der Rechnungsführer vorräthige 
Gelder bei der Sparkasse zu belegen hat, oder es kann die Feststellung einer solchen Summe dem Vorstande vorbehalten werden. 
2. Vergl. §. 40 Absatz 3, 4 des Gesetzes. Innerhalb der durch die Vormundschaftsordnung oder durch Absatz 4 cit. 
gezogenen Grenzen kann über die Belegung der Gelder durch das Statut Bestimmung getroffen werden. Um die Entscheidung 
des Vorstandes über die Art der Belegung zu erleichtern, wird es sich empfehlen, die Belegungsarten, unter denen er wählen 
kann, durch das Statut festzustellen. 
3. Vergl. §. 40 Absatz 2 des Gesetzes. 
4. Eine Bestimmung über die Aufbewahrung der Hinterlegungsscheine in dieser oder anderer Weise ist rathsam. 
Zu §. 60. 
1. Bei Kassen von geringem Umfange wird eine so häufige Revision nicht erforderlich sein. 
Zu §. 61. 
1. Nach §. 23 Ziffer 7 des Gesetzes muß das Statut Bestimmung über die Aufstellung und Prüfung der Jahres- 
rechnung treffen. Sofern die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 41 Absatz 2 über Art und Form der Rechnungs- 
führung Vorschriften erlassen hat, wird es meistens genügen, im Statut auf diese Vorschristen zu verweisen. Anderenfalls wird 
das Statut selbständige Bestimmungen über die Aufstellung der Rechnung enthalten müssen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die 
Art der Rechnungsaufstellung jedenfalls die Herstellung des im S. 41 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Rechnungsabschlusses nach 
dem dafür vorgeschriebenen Formulare ermöglichen muß. 
2. Diese vorgängige Revision durch den Vorstand ist nicht nothwendig, aber bei größeren Kassen zweckmäßig, um die 
Aufgabe des Rechnungsausschusses zu vereinfachen. 
3. Diese Bestimmung empfiehlt sich namentlich da, wo die Generalversammlung aus Vertretern besteht und demnach 
nicht alle Kassenmitglieder an den Verhandlungen über die Rechnungsabnahme theilnehmen können. 
 
	        
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