Nachtrag
Ur. 16 des Ceutral-Blutts für das Deutsche Keich.
Berlin, Freitag, den 17. April 1885.
E([]iEi□
—“"“ ——°
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Ergänzungen der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 20. Februar 1885,
betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszölen: Seite 155
Zoll= und Steuer-Wesen.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. d. M. beschlossen:
1. die unter Nr. I. 1 des Beschlusses des Bundesraths vom 20. Februar d. J. (vergl. Bekannt-
machung vom 20. Februar d. J., Central-Blatt Seite 47) getroffene Anordnung, daß der frühere
geringere Zollsatz auf Grund eines vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossenen Vertrages nur
dann in Anspruch genommen werden kann, wenn durch diesen Vertrag die unmittelbare Lieferung
der Waare nach dem Zollinlande bedungen worden ist, dahin zu deklariren, daß, abgesehen von
den sonstigen Bedingungen, die Bestimmungen des §. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Februar d. J.
(Reichs-Gesetzbl. S. 15) auch auf solche Waaren Anwendung finden, welche über Häfen des Zoll-
auslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem
15. Januar d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, daß die Waaren schon damals
zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt waren;
2. die Prüfung der Thatsachen, aus welchen hervorgehen soll, daß die Waare schon vor dem
15. Januar d. IJ. zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt war, im einzelnen Falle den obersten
Landesfinanzbehörden zu übertragen;
3. daß die in Rede stehenden Sendungen bei der Umladung in den ausländischen Häfen weder eine
Lagerung noch eine unkontrolirte Umpackung erfahren dürfen.
Berlin, den 17. April ·1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Burchard.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.