Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XIII. Jahrgang.
Berlin, Freitag, den 24. April 1885. 6 A#1.
Inhalt: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Ergänzung der Be-
stimmungen über Tarasätze für Taback; — desgl. des
Regulativs, betreffend die Gewährung der Zoll= und
Steuervergütung für Taback 2c.; — Abberufung eines
Reichsbevollmächtiggteen 157
Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1885
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Aus-
gabe von Reichskassenschinen 158
A4 Marine und Schissahrt: Uebersicht über die Zahl der von
deutschen Behörden 1884 ausgefertigten Schiffs-Meßbriefe;
— Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Maschinisten
auf Seedampfschifen: 160
. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ermächtigung zur
164
Vornahme von Eivilstandsaltteonr⅛
5. Eisenbahn-Wesen: Bekanntmachung, betreffend Abänderung
und Ergänzung des §. 48 des Betriebs-Reglements für
die Eisenbahnen Deutschladss 165
u Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiee:: 168
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März d. J. beschlossen, daß vom 1. Mai d. IJ. ab:
1. die Bestimmung im viertletzten und drittletzten Absatz des Bundesrathsbeschlusses vom 20. März
1884, betreffend Tarasätze für unbearbeitete Tabackblätter und Stengel (Central-Blatt 1884,
Seite 106), zu lauten hat:
„3 in Umschließungen aus feinem harten Bast= oder Rohrgeflecht oder aus Matten von
gleich schwerem oder schwererem Material“ anstatt: „3 in Umschließungen aus feinem harten
Bast= oder Rohrgeflecht“ und
„2 in Umschließungen aus leichteren Matten“ anstatt: „2 in Umschließungen aus feinen
Binsenmatten“;
2. an Stelle des bisherigen für die Verzollung von saucirten Tabackblättern (Nr. 25 v 2 6 des
Zolltarifs) in Thierhäuten maßgebenden Tarasatzes (6 Prozent) der Tarasatz 8 Prozent zu
treten hat.
Berlin, den 22. April 1885.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Burchard.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März d. J. beschlossen, daß dem §. 10 des Regulativs, be-
treffend die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate, vom 28. Mai 1881
(Central-Blatt 1881, Seite 191) folgende Bestimmung hinzugefügt wird:
Von der Direktiobehörde kann dem Fabrikanten gestattet werden, Tabacke in Mengen von mehr
als 50, jedoch weniger als 250 kg zu beziehen.
Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich preußische Geheime Regierungsrath Kolbe zu
Dresden ist aus Anlaß seiner Zurückberufung in den preußischen Landesdienst von seinen bisherigen Funk-
tionen mit Ablauf des Monats März d. IJ. entbunden worden.
26