Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Hevausgegeben
Reichsamt des Innern.
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XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Mai 1885. 9s 10.
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Anschluß eines 2. Konsulat-Wesen: Ernennunng 194
Theiles des Freihafengebietes von Cuxhaven an das
deutsche Zollgebiett — Veränderungen in dem Stande 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen Seite 193 Reichsgebiete... .. 194
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 26. März d. J. ist die bisherige Zollgrenze im Amte Ritzebüttel
bei Cuxhaven in der unten bezeichneten Weise verschoben und sind die von der neuen Zollgrenze umschlossenen
Theile Cuxhavens vom 1. April d. J. ab dem deutschen Zollgebiet angeschlossen worden.
Die Zollgrenze im Amt Ritzebüttel wird an der Seeseite von der preußischen Grenze bis zur Kugelbaak
durch die Uferlinie des Außendeichs, beziehungsweise durch die Uferwerke und demnächst an der Elbseite von
der Kugelbaak an durch die dortigen Uferwerke gebildet. An dem Punkte, wo diese Uferwerke bei Cuxhaven
den dortigen Hafenschutzdeich berühren, überschreitet die Zollgrenze diesen Deich und läuft am Fuße der Außen-
dossirung desselben bis zu dem Punkte, an welchem die längs der Mitte des auf der Nordseite
des Dölle-Tönniesschen Grundbesitzes liegenden Fahrdammes gezogene Linie den Deich
trifft, geht von hier auf der Nord-, Ost= und Südseite um den Dölle-Tönniesschen Grund-
besitz, immer auf der Mitte des Fahrdammes bleibend, herum, den gedachten Grundbesitz,
das Trottoir und die daran stoßende Hälfte des Fahrdammes, sowie den ganzen auf der
Westseite desselben liegenden Weg in das Zollgebiet einschließend, bis zur südlichen Wand
des Schlippens vor dem Zollamt und sodann weiter am Fuß der Außendossirung des westlichen Ob-
deichs bis in die Nähe der Ritzebütteler Schleuse, wo sie sich bis an die dortigen Vorsetzen und längs der-
selben nach dem östlichen Ufer des Ritzebütteler Schleusenpriels hinüberzieht, folgt diesem Ufer bis zur süd-
westlichen Spitze der die Eggerssche Werft, Nr. 898 der Cuxhavener Vermessung, nach dem Bahnkörper hin
abgrenzenden Einfriedigung und dieser letzteren bis zu ihrem nordöstlichen Endpunkte, überschreitet von hier
den Bahnkörper und die an demselben hinführende Fahrstraße in östlicher Richtung nach der südwestlichen Ecke
der die Anker= und Kettenniederlage des Segelmachers Rieckmers abgrenzenden Einfriedigung, d. i. der Süd-
grenze von Nr. 899 der Cuxhavener Vermessung, und folgt dieser letzteren bis zum östlichen Hafenschutzdeich,
welchen sie nach dem sich daran schließenden Deichstummel überschreitet. Von dem Treffpunkte des östlichen
Hafenschutzdeichs und des Deichstummels zieht sich die Grenzlinie am Fuße der Außendossirung des Deich-
stummels und in der Verlängerung desselben nach dem westlichen Schutzdeich des Hafenlochs und längs dieses
Deichs bis zum Quarantainehafen, welchen sie nach der auf dem Schutzhöft befindlichen Grenztafel hin
durchschneidet.