114
Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend
das Verbot der Annahme der auf Thalerwährung lantenden Staatskassenscheine und Banknoten
bei den Staatskassenstellen. Vom 3. August 1875.
Die den Staatskassenstellen ertheilte Ermächtigung zu Annahme
der K. Preußischen Kassenanweisungen von 1 und 5 Reichsthalern,
der K. Sechsischen Kassenbillets von 1, 5 und 10 Reichsthalern,
der auf Thalerwährung lautenden Banknoten der K. Preußischen Bank,
der auf Thalerwährung lautenden Banknoten der Bank für Süddeutschland
wird vom 30. August d. J. an außer Wirksamkeit gesetzt; es dürfen daher von diesem
Tage an von den Staatskassen keinerlei auf Thalerwährung lautende Staatskassenscheine
und Banknoten mehr angenommen werden, was unter Bezugnahme auf die Verfügung
vom 13. April 1875, betreffend das Verbot der Annahme der auf Guldenwährung
lautenden Banknoten und fremdländischen Staatskassenscheine, hiedurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart, den 3. August 1875.
Für den Finanzminister:
Mittnacht. Sick. Rueff.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsanssicht
über die Gemeinde fützenhardt, G.XA. horb. Vom 4. August 1875.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 4. Februar
d. J. ist die durch Verordnung vom 25. September 1855, Reg. Blatt S. 219, angeordnete
besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Lützenhardt, O.A. Horb, aufgehoben
worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 4. August 1875.
Sick.