Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Versügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend
das  Verbot  der  Annahme  der  auf  Thalerwährung  lantenden  Staatskassenscheine  und  Banknoten
bei  den  Staatskassenstellen.  Vom  3.  August  1875.

Die  den  Staatskassenstellen  ertheilte  Ermächtigung  zu  Annahme

der  K.  Preußischen  Kassenanweisungen  von  1  und  5  Reichsthalern,

der  K.  Sechsischen  Kassenbillets  von  1,  5  und  10  Reichsthalern,

der  auf  Thalerwährung  lautenden  Banknoten  der  K.  Preußischen  Bank,

der  auf  Thalerwährung  lautenden  Banknoten  der  Bank  für  Süddeutschland
wird  vom  30.  August  d.  J.  an  außer  Wirksamkeit  gesetzt;  es  dürfen  daher  von  diesem
Tage  an  von  den  Staatskassen  keinerlei  auf  Thalerwährung  lautende  Staatskassenscheine
  und  Banknoten  mehr  angenommen  werden,  was  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung
  vom  13.  April  1875,  betreffend  das  Verbot  der  Annahme  der  auf  Guldenwährung
  lautenden  Banknoten  und  fremdländischen  Staatskassenscheine,  hiedurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  3.  August  1875.
Für  den  Finanzminister:

Mittnacht.  Sick.  Rueff.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsanssicht
  über  die  Gemeinde  fützenhardt,  G.XA.  horb.  Vom  4.  August  1875.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  4.  Februar
d.  J.  ist  die  durch  Verordnung  vom  25.  September  1855,  Reg.  Blatt  S.  219,  angeordnete
  besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Lützenhardt,  O.A.  Horb,  aufgehoben
worden,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart,  den  4.  August  1875.
Sick.