Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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der  Person,  an  welche  die  Zustellung  erfolgen  soll,  zu  versehenden  Briefumschlag  gebracht

werden.

2)  Zustellungen  am  Sitz  des  Bezirkssteueramts  erfolgen  regelmäßig  durch  Unterbeamte
  des  Hauptamts,  Zustellungen  innerhalb  des  übrigen  Steuerbezirks  regelmäßig
durch  Vermittlung  der  Ortsvorsteher  oder  der  Gemeindebehörde  für  die  Einkommensteuer.

3)  Die  mit  der  Zustellung  beauftragte  Person  (Amtsdiener  2c.)  hat  die  erfolgte  übergabe
  sowie  den  Tag  der  übergabe  zu  beurkunden.  Diese  Beurkundung  ist  für  die  Zustellung
  maßgebend.

4)  In  Betreff  der  Personen,  an  welche  die  Zustellung  wirksam  geschehen  kann,  und
in  Ansehung  des  Orts,  an  welchem  sie  zulässig  ist,  gelten  die  Vorschriften  der  §§  180
Abs.  1,  181,  183  und  184  Abs.  1  der  Zivilprozeßordnung.

Im  einzelnen  wird  hiezu  noch  folgendes  bestimmt:

a.  Die  Zustellung  für  nicht  geschäftsfähige  Personen  erfolgt  an  die  gesetzlichen  Vertreter
  derselben.  Wer  im  Einzelfall  gesetzlicher  Vertreter  ist,  richtet  sich  nach  den
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.  Im  allgemeinen  hat  hienach  die  Zustellung
für  Minderjährige  an  den  Vater,  nach  dessen  Ableben  an  die  Mutter  oder  den
Vormund,  die  Zustellung  für  entmündigte  Geisteskranke  oder  sonst  aus  irgend
einem  Grund  unter  Vormundschaft  stehende  Personen  an  den  Vormund  zu  geschehen.


Bei  den  in  Art.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Steuerpflichtigen  erfolgt  die  Zustellung
an  den  Vertreter;  bei  mehreren  Vertretern  genügt  die  Zustellung  an  einen  derselben.

c.  Wenn  seitens  eines  Steuerpflichtigen  ein  Bevollmächtigter  bestellt  worden  ist,  so
hat  die  Zustellung  an  Stelle  des  Steuerpflichtigen  an  dessen  Bevollmächtigten  zu
erfolgen.

Die  Zustellung  hat,  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §  180  Abs.  1  der  zivilprozeßordnung
  (Reichsges.  Bl.  1898  S.  410),  wenn  irgendmöglich  in  der  Woyhnung
  oder  in  dem  Geschäftslokal  des  Betreffenden  zu  erfolgen.

5)  Auf  die  Zustellung  durch  Vermittlung  der  Post  finden  die  §§  211  und  212  der  Zivilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Diese  Zustellungsart  ist  regelmäßig  dann  zu
wählen,  wenn  die  Zustellung  an  außerhalb  des  Steuerbezirks  wohnhafte  Steuerpflichtige
erfolgen  soll;  doch  ist  die  Zustellung  durch  die  Post  auch  an  die  im  Steuerbezirk  wohnenden
Personen  dann  statthaft,  wenn  eine  Zustellung  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstehers

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