Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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e) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, 
Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren 
Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der 
Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte 
Dienstbehörde auszustellen ist, 
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei der- 
jenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge- 
stellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden. 
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht späte- 
stens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem 
er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission anmeldet und den 
Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission 
seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen 
Militärdienst. 
  
Bekanntmachung. 
Der der Königlich bayerischen Kreislandwirthschaftsschule zu Lichtenhof bei Nürnberg mittels Be- 
kanntmachung vom 24. Oktober v. J. (Central-Blatt 1884, S. 284) provisorisch verliehenen Militärberech- 
tigung ist s. Z. rückwirkende Kraft zu gunsten derjenigen Zöglinge beigelegt worden, welche am Schlusse 
des Schuljahres 1883/84 an der gedachten Anstalt die Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 3. September 1885. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Bosse. 
  
2. Konfulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Peter Borstelmann zum Konsul 
in Pernambuco (Brasilien) zu ernennen geruht. 
  
68“
	        
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