Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Stempelsteuergesetz.  Tarif.

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Gegenstand  der  Besteuerung

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Steuersatz

v.  O.

4

9

Verleihungen  des  Bergwerkseigentums,  Urkunden  darüber
*Wr  l22  ff.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  für  die  Preußischen  Staaten  vom
24.  Juni  1865  —  Gesetz-Samml.  S.  75
Verpflichtungsscheine,  kaufmännische,  s.  Schuldverschreibungen,
  II.
Versicherungsverträge,  auch  in  der  Form  von  Polizen  und
deren  Verlängerungen,  wenn  bö  betreffen:
a)  Lebens-  und  Renienversicherungen  einschließlich  der  Versicherungen
auf  den  Lebensfall  (Altersversorgung,  Aussteuer,  Militärdienst  und

dekl)
Bei  Rentenversicherungen  wird  der  Kaufpreis  und  in  Ermangelung
eines  solchen  der  zehnsache  Betrag  der  Rente  als  Versicherungusumn
angesehen.
en  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von  demselben  Versicherer
mehrere  Urkunden  für  dieselbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die
Stempelabgabe  nach  dem  Gesamtbetrage  der  versicherten  Summe.
Befreit  sind  Versicherungen,  bei  denen  die  verabredeten  Jahresprämien
  den  Betrag  von  40  Mark  nicht  übersteien;
b)  Unfall-  und  Haftversicherungen  ..........
Befreit  sind  Versicherungen,  bei  den  die  verabredeten  Jahresprämien
den  Betrag  von  40  Mark  nicht  übersteigen;
e)  Bersicherungen  gegen  andere  Gesahren  (Feuer-,  Hagel-,  Viehversicherungen

  u.  s.  w.)  für  jedes  Jahr  der  Versicherungsdaerr

Jeder  Bruchteil  eines  Versicherungsjahres  kommt  bei  der  Versteuerung
  als  ein  volles  Jahr  in  Betracht.

Die  den  öfsentlichen  Feuerversicherungsanstalten  reglementsmäßig
zustehenden  Stempelsteuerprivilegien  finden  Anwendung  auf  alle
Schriftstücke,  welche  sich  auf  den  Eintritt  der  Versicherungsnehmer  in
diese  Anstalten  oder  spätere  Abänderungen  der  Versicherungen  beziehen.

Befreit  sind:

1.  Versicherungen,  bei  welchen  die  versicherte  Summe  den  Betrag  von
3000  Mark  nicht  übersteigt.

2.  Versicherungen  bei  den  auf  Gegenseitigkeit  gegründeten  und  nicht
die  Eczielung  von  Gewinn  bezweckenden  Bersicerungsanpaalten,
deren  Versicherungsbeträge  durch  Umlage  erhoben  werden  und  deren
Geschäftsbetrieb  über  den  Umsang  einer  Provinz  nicht  hinausgeht.
Befreit  sind  Verträge  über  Rückversicherungen  und  Transportversicherungen.



Berträge,

1.  durch  welche  ein  früberer  stempelpflichtiger  1)  Vertrag  lediglich  aufgehoben
  wird.

Wenn  jedoch  die  Verabredung  über  die  Aufhebung  oder  Beseitigung  «

des  früheren  Vertrages  sich  als  eine  in  diesem  Tarif  besonders  aufgeführte
  Verhandlung  darstellt,  so  kommt  derjenige  Steuersatz  zur

½%

½

50

50

1)  Korrespondenzverträge,  d.  h.  solche  Geschäfte,  die  im  Wege  des  Briefwechsels
zustande  gekommen  sind,  sind  dann  stempelfrei,  wenn  es  sich  bei  ihnen  um  die  Anschaffung
  von  Waren  handelt,  die  unverändert  weiter  veräußert  werden  sollen.
Stempelfreiheit  tritt  jedoch  nur  dann  ein,  wenn  der  Inhalt  der  Korrespondenz  sich
streng  auf  den  Kaufvertrag  selbst  beschränkt.  Sobald  jedoch  irgend  welche  Nebenbestimmungen,
  die  nicht  Bestandteil  des  Kaufkontraktes  selbst  sind,  in  die  Korrespondenz

aufgenommen  sind,  wird  diese  sogleich  stempelpflichtig.

Diese