Stempelsteuergesetz. Tarif.
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Gegenstand der Besteuerung
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Steuersatz
v. O.
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Verleihungen des Bergwerkseigentums, Urkunden darüber
*Wr l22 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom
24. Juni 1865 — Gesetz-Samml. S. 75
Verpflichtungsscheine, kaufmännische, s. Schuldverschreibungen,
II.
Versicherungsverträge, auch in der Form von Polizen und
deren Verlängerungen, wenn bö betreffen:
a) Lebens- und Renienversicherungen einschließlich der Versicherungen
auf den Lebensfall (Altersversorgung, Aussteuer, Militärdienst und
dekl)
Bei Rentenversicherungen wird der Kaufpreis und in Ermangelung
eines solchen der zehnsache Betrag der Rente als Versicherungusumn
angesehen.
en bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer
mehrere Urkunden für dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die
Stempelabgabe nach dem Gesamtbetrage der versicherten Summe.
Befreit sind Versicherungen, bei denen die verabredeten Jahresprämien
den Betrag von 40 Mark nicht übersteien;
b) Unfall- und Haftversicherungen ..........
Befreit sind Versicherungen, bei den die verabredeten Jahresprämien
den Betrag von 40 Mark nicht übersteigen;
e) Bersicherungen gegen andere Gesahren (Feuer-, Hagel-, Viehversicherungen
u. s. w.) für jedes Jahr der Versicherungsdaerr
Jeder Bruchteil eines Versicherungsjahres kommt bei der Versteuerung
als ein volles Jahr in Betracht.
Die den öfsentlichen Feuerversicherungsanstalten reglementsmäßig
zustehenden Stempelsteuerprivilegien finden Anwendung auf alle
Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der Versicherungsnehmer in
diese Anstalten oder spätere Abänderungen der Versicherungen beziehen.
Befreit sind:
1. Versicherungen, bei welchen die versicherte Summe den Betrag von
3000 Mark nicht übersteigt.
2. Versicherungen bei den auf Gegenseitigkeit gegründeten und nicht
die Eczielung von Gewinn bezweckenden Bersicerungsanpaalten,
deren Versicherungsbeträge durch Umlage erhoben werden und deren
Geschäftsbetrieb über den Umsang einer Provinz nicht hinausgeht.
Befreit sind Verträge über Rückversicherungen und Transportversicherungen.
Berträge,
1. durch welche ein früberer stempelpflichtiger 1) Vertrag lediglich aufgehoben
wird.
Wenn jedoch die Verabredung über die Aufhebung oder Beseitigung «
des früheren Vertrages sich als eine in diesem Tarif besonders aufgeführte
Verhandlung darstellt, so kommt derjenige Steuersatz zur
½%
½
50
50
1) Korrespondenzverträge, d. h. solche Geschäfte, die im Wege des Briefwechsels
zustande gekommen sind, sind dann stempelfrei, wenn es sich bei ihnen um die Anschaffung
von Waren handelt, die unverändert weiter veräußert werden sollen.
Stempelfreiheit tritt jedoch nur dann ein, wenn der Inhalt der Korrespondenz sich
streng auf den Kaufvertrag selbst beschränkt. Sobald jedoch irgend welche Nebenbestimmungen,
die nicht Bestandteil des Kaufkontraktes selbst sind, in die Korrespondenz
aufgenommen sind, wird diese sogleich stempelpflichtig.
Diese