Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

IV. Lotterie- 
loose. 
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ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat deren Ent- 
richtung nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher 
auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich 
die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. 
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 14 des Gesetzes unter steuer- 
amtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleichwohl die 
Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die 
Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, eventuell auf den mehreren Exemplaren derselben mit Unterschrift und 
unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit 
der Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für das Steuer- 
interesse wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die 
anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im 
§. 14 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Exemplare dieser Urkunde bestehen, genügt die Vorlegung eines 
Exemplars. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser 
Verpflichtung. . - 
Bezüglich der in den 88. 10 und 11 sowie im 8. 14 des Gesetzes bestimmten Fristen gilt hierbei der 
Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. 
Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absatzes 2 dieser Nummer die Steuerstelle kann, wenn die 
Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Theils anordnen. 
16. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich sind, durch 
Sbhüu oder telegraphische Annahmeerklärung zu stande gekommen, so beträgt die Frist zur Ausstellung der 
ußnote 
1. 7 den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§. 9 Abs. 1 und §. 10 des Gesetzes) 
zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage nach der Ab- 
gabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Handelsgesetzbuchs), für den die Annahme- 
erklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung und zwar auch im Falle 
einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der letzteren. 
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Auslande dortselbst abgeschlossen 
G. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Entrichtung der Abgabe 
festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; 
die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. 
Zu §F. 16 des Gesetzes. 
17. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen, insbesondere 
auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen gestempelte Formulare (Nr. 12a) auf Kredit verabfolgt 
und eigene Formulare der Steuerpflichtigen auf Kredit amtlich gestempelt werden (Nr. 12c). Abgabenbeträge 
unter 590“ werden nicht kreditirt. Die kreditirten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des 
dritten auf den Monat der Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen. 
Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt. 
Zum Tarif, Nummer 5. 
18. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines Looses an 
den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, ins- 
besondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Zu §§. 21, 22 und 24 des Gesetzes. 
19a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat der zuständigen 
Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter 
Beifügung einer Doppelschrift anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und 
den planmäßigen Preis der Loose,
	        
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