Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

V. Allgemeine 
Be- 
stimmungen. 
— 426 — 
Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung des ersten 
und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich beschränken; dieselben haben 
alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Aus- 
spielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Ouittung der Steuerstelle während der Ausspielung bei sich zu 
führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich 
zu richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude 2c.) keine anderen Loose vorräthig 
haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen gehörigen. 
Zu §. 22 des Gesetzes. 
23. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Modalitäten die Ge- 
nehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der letzteren oder 
ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu §§. 23 und 24 des Gesetzes. 
24. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit 
einer nach dem anliegenden Muster k doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgaben- 
betrags innerhalb der im §. 23 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der 
Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter 
Nummer 21. Stundung der Steuer findet nicht statt. — 
Zu 8. 26 des Gesetzes. 
256. Fuür unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu stande gekommenen Ausspielung wird die 
Reichsstempelabgabe nicht erstattet. 
Zu §s. 27 des Gesetzes. 
26. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf 
der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose 
(Nr. 18) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibenden 
Formulars doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
Zu 8g. 30 des Gesetzes. 
27a. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen demnächst ver- 
dorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn von den 
Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden 
ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks unter Vorlegung der verdorbenen 
Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittirten Anmeldungen, welche 
den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen. 
Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls nicht statt. Bei 
Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel 
für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der 
Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen gleich. Den Wünschen 
des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Formulare des 
Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Formulare oder Marken beansprucht werden, 
die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien. 
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer Anweisung 
der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften unter 
Nummer 2 a neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln. 
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen 
Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 
27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, wenn sie 
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen gestempelte Formulare 
 
	        
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