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Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 23. April d. J. (S. 171) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach 8. 90 Th. I. der Wehrordnung vom 28. September 1875
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär-=
dienst berechtigt sind.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be-
rechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Gymnasien.
öniaerei verbunden mit dem Real-Gymnasium daselbst,
1. Königreich Preußen. I A. a. I. 182 a. a. O.). ymnasi selbst
Provinz Pommern.
1. Das ema zu Gaz#a. d. Dder Her Pro- II. Elsaß-Lothringen.
goemnanum, a. es Verzeichnisses vom Das Gymnasium zu Schlettstadt (bisher Real-Gym-
23. April d. J, S. 171). zmmsium # Schlethadt Gicher Real G
Provinz Hannover. Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender
2. Das Gymnasium Andreanum zu Hildesheim (bisher Kraft bis zum Schlusse des Schuljahres 1884/85.
b. Real-Gymnasien.
Königreich Preußen.
Provinz Hannover.
Das Andreas-Real- Gymnasiun) zu Hildesheim (bisher Real-Gymnasium, verbunden mit dem Gymnasium
Andreanum daselbst, A. 59 a. a. O.).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Progymnasien.
Elsaß-Lothringen.
Das Progymnasium zu Bischweiler (bisher Real-Progymnasium, B. c. XV. 1 a. a. O.).
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Schlusse des Schuljahres 1884 /85.
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