Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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nächst  interessirte  Publicum  (die  sogenannte
Schulgemeinde)  betheiligt  ist?“
referirte  Dir.  Reisacker  in  folgender  Weise:

Die  bei  einer  beträchtlichen  Zahl  von  höheren  Bildungsanstalten
  bestehenden  Curatorien  sind  berschiedenartig  nach  dem  Umfange
  der  Rechte  und  Befugnisse,  welche  sie  namens  der  Patrone
auszuüben  haben,  und  nach  ihrer  Zusammensehung.  Die  Verschiedenartigkeit
  hängt  mit  den  eigenthümlichen  Gründungsverhältnissen
zusammen.  Manche  Schulen  sind  als  frühere  Annexe  der  Kirche
aus  älteren  kirchlichen  Fonds  und  Stiftungen  hervorgegangen,
manche  sind  Gründungen  von  Privaten  oder  besonderen  Vereinen
und  Gesellschaften;  ein  großer  Theil  ist  aus  den  Mitteln  städtischer
Gemeinden  entstanden.

Die  vorliegende  Frage,  ob  die  Befugnisse  der  Curatorien  gesetzlich
  zu  regeln  sind,  ist  zu  bejahen,  doch  mit  dem  Vorbehalte,
daß  die  gesetzliche  Regulirung  keine  rückwirkende  Kraft  auf  das  herkömmlich
  Bestehende  erhalten  und  nur  in  Anwendung  kommen  darf
bei  künftigen  neuen  Gründungen.  Der  Staat  wird  die  liters
soripta  und  die  traditionell  gewordenen  Rechtsanschauungen  zu
achten  haben.  Jede  von  ihm  einseitig  vorgenommene  Aenderung
wird  zu  leicht  den  Schein  einer  staatlichen  Vergewaltigung  annehmen.
  Alle  Abänderung  von  herkömmlich  Bestehendem  wird  nur  auf
dem  Wege  der  freien  Vereinbarung  zwischen  der  Staatsregierung
und  den  Patronen  erfolgen  dürfen.  Für  die  neue  gesetzliche  Regelung
  muß  als  oberster  Grundsatz  gelten,  daß  alle  Befugnisse  der
Curatorien  ihre  Einschränkung  und  Begrenzung  finden  müssen  in
dem  oberen  Aufsichtsrechte  des  Staates  und  in  den  normativen
Bestimmungen,  welche  die  Staatsregierung  rücksichtlich  der  allgemeinen
  und  höheren  Bildungszwecke  zu  treffen  veranlaßt  ist.  In  dieser
Hinsicht  werden  nun  auch  die  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen  zum
Theile  nur  negativer  Natur  sein  können,  zumal  da  bei  Erwägung
der  besonderen  thatsächlich  bestehenden  Verhältnisse  der  Curatorien
sich  ergeben  muß,  daß  es  für  die  Folge  auch  wesentlich  darauf  ankommt,
  ungehörige  Ansprüche  fernzuhalten.  ·

Referent  weist  dann  auf  die  in  Wiese,  Verordn.  und  Gesetze
1.  S.  313  ff.  zusammengestellten  Statuten  verschiedener  Curatorien
hin  und  verliest  zunääft  aus  einigen  derselben  (Gymnasium  zu
Burg  S.  314,  zu  Wernigerode  S.  315,  Progymnasium  zu  Mörs
S.  316,  Realschule  2.  O.  zu  Essen  S.  319)  diejenigen  Bestimmungen,
  gemäß  welchen  die  Curatorien  namens  der  Potrone  die
besondere  Aufgabe  und  Befugniß  haben,  den  confessionellen  Charakter
  der  Anstalt  zu  wahren  und  zu  vertreten.  -

Der  confessionelle  Charakter  und  die  darauf  bezüglichen  Befugnisse
  kommen  ganz  wesentlich  und  hauptsächlich  bei  der  Besetzung
der  Lehrerstellen  in  Betracht.  Unter  allen  Umständen  muß  den  Cu-