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nächst interessirte Publicum (die sogenannte
Schulgemeinde) betheiligt ist?“
referirte Dir. Reisacker in folgender Weise:
Die bei einer beträchtlichen Zahl von höheren Bildungsanstalten
bestehenden Curatorien sind berschiedenartig nach dem Umfange
der Rechte und Befugnisse, welche sie namens der Patrone
auszuüben haben, und nach ihrer Zusammensehung. Die Verschiedenartigkeit
hängt mit den eigenthümlichen Gründungsverhältnissen
zusammen. Manche Schulen sind als frühere Annexe der Kirche
aus älteren kirchlichen Fonds und Stiftungen hervorgegangen,
manche sind Gründungen von Privaten oder besonderen Vereinen
und Gesellschaften; ein großer Theil ist aus den Mitteln städtischer
Gemeinden entstanden.
Die vorliegende Frage, ob die Befugnisse der Curatorien gesetzlich
zu regeln sind, ist zu bejahen, doch mit dem Vorbehalte,
daß die gesetzliche Regulirung keine rückwirkende Kraft auf das herkömmlich
Bestehende erhalten und nur in Anwendung kommen darf
bei künftigen neuen Gründungen. Der Staat wird die liters
soripta und die traditionell gewordenen Rechtsanschauungen zu
achten haben. Jede von ihm einseitig vorgenommene Aenderung
wird zu leicht den Schein einer staatlichen Vergewaltigung annehmen.
Alle Abänderung von herkömmlich Bestehendem wird nur auf
dem Wege der freien Vereinbarung zwischen der Staatsregierung
und den Patronen erfolgen dürfen. Für die neue gesetzliche Regelung
muß als oberster Grundsatz gelten, daß alle Befugnisse der
Curatorien ihre Einschränkung und Begrenzung finden müssen in
dem oberen Aufsichtsrechte des Staates und in den normativen
Bestimmungen, welche die Staatsregierung rücksichtlich der allgemeinen
und höheren Bildungszwecke zu treffen veranlaßt ist. In dieser
Hinsicht werden nun auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen zum
Theile nur negativer Natur sein können, zumal da bei Erwägung
der besonderen thatsächlich bestehenden Verhältnisse der Curatorien
sich ergeben muß, daß es für die Folge auch wesentlich darauf ankommt,
ungehörige Ansprüche fernzuhalten. ·
Referent weist dann auf die in Wiese, Verordn. und Gesetze
1. S. 313 ff. zusammengestellten Statuten verschiedener Curatorien
hin und verliest zunääft aus einigen derselben (Gymnasium zu
Burg S. 314, zu Wernigerode S. 315, Progymnasium zu Mörs
S. 316, Realschule 2. O. zu Essen S. 319) diejenigen Bestimmungen,
gemäß welchen die Curatorien namens der Potrone die
besondere Aufgabe und Befugniß haben, den confessionellen Charakter
der Anstalt zu wahren und zu vertreten. -
Der confessionelle Charakter und die darauf bezüglichen Befugnisse
kommen ganz wesentlich und hauptsächlich bei der Besetzung
der Lehrerstellen in Betracht. Unter allen Umständen muß den Cu-