Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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5) daß die Destillate direkt aus einer im Besitz der unter Ziffer 1 b bezeichneten Zollbegünsti- 
gung befindlichen Rafsinerie 2c. bezogen werden müssen und " 1 . 
o)daßjedeBestellungsolcherDestillateschriftlich-unterBetfügungdesErlaubmßfcheingzuer- 
folgen hat. 
B. Seitens der Inhaber der Petroleumraffinerien ꝛc. sind die mit Anspruch auf Zollerlaß an be— 
rechtigte gewerbliche Anlagen abzugebenden Destillate nach Gattung, Verpackungsart, Brutto- und 
Nettogewicht mit dem Antrage auf zollfreie Abschreibung einer entsprechenden Menge ausländischen 
Petroleums bei der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle unter Vorlegung des Bestellschreibens und 
des zugehörigen Erlaubnißscheins schriftlich anzumelden. Die Amtsstelle vermerkt in dem Er- 
laubnißschein, der demnächst mit dem Bestellschreiben zurückgegeben wird, Gattung und Menge 
des bezogenen Destillats, sowie dasjenige OQuantum Petroleumdestillate, auf welches der Schein 
Gültigkeit behält, und benutzt als Belag für die zollfreie Abschreibung die Anmeldung, nachdem 
auf derselben von dem mit der Kontrole des Betriebs der Raffinerie 2c. beauftragten Ober- 
beamten auf Grund der vorgenommenen Prüfung, insbesondere der von ihm eingesehenen kauf- 
männischen Bücher (vergl. Ziffer 2) bescheinigt worden ist, daß die angemeldete Versendung 
wirklich stattgefunden hat. 
Eine Kontrole des richtigen Eingangs der zur Versendung angemeldeten Petroleumdestillate 
bei der zum Empfang berechtigten gewerblichen Anlage findet regelmäßig nur dadurch statt, daß 
die mit der Kontrole der letzteren beauftragten Beamten von den Eintragungen in die Erlaubniß- 
scheine Kenntniß nehmen und dieselben zur Prüfung der von dem Inhaber der Anlage geführten 
Bücher benutzen. 
6. Die weiter erforderlichen Bedingungen und Kontrolen werden von den obersten Landes-Finanz- 
behörden bestimmt. 
Berlin, den 2. Dezember 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
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Nach einer Mittheilung der Königlich preußischen Regierung werden an der Börse in Posen Lerminpreise-) 
für Roggen nicht mehr notirt. 
Berlin, den 1. Dezember 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Untersteueramt zu Limburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Oberlahnstein die Besugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über gebrauchte Mineralölfässer, 
dem Hauptsteueramt zu Marburg die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über 
rohen Kaffee, 
dem Untersteueramt zu Hagen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Dortmund die Befugniß zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen I über Retourwaaren und 
dem Untersteueramt zu Dillenburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Marburg die Befugniß zur 
Abfertigung der mit Begleitschein I unter Eisenbahnwagen-Verschluß eingehenden, bereits speziell 
revidirten unbearbeiteten Tabackblätter und Tabackstengel. 
  
*) Central-Blatt 1885 S. 511. 
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