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8. 26.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale wie für Strecken mit
Neigungen bis 1:200 einschließlich und Krümmungen von nicht weniger als 1 000 Meter Halbmesser im
Allgemeinen:
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der Minute,
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute,
für Arbeitszüge:
a) im Allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der Minute,
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im §. 12 ent-
estge sprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute
estgesetzt.
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde oder 1 500 Meter in der Minute
zugelassen werden.
(3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen von weniger als
1 000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Zugpersonal
sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen.
(4) Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor der Feuer-
buchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sind, dürfen im
Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch
sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.
G) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Lokomotive befindet,
dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilometer in der Stunde oder 400 Meter in der
Minute fahren.
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im
Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666,67 Meter in der Minute und für Lokomotiven, welche
für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse
liegen, auf 50 Kilometer in der Stunde oder 833,33 Meter in der Minute festgesetzt. Größere Geschwindig-
keiten können mit Genehmigung der Aussichtsbehörde gestattet werden.
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer in der Stunde oder
600 Meter in der Minute fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder einzeln fahren (siehe §. 24).
(8) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender
Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden.
(9) Langsamer muß gefahren werden:
à) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und nicht verriegelt oder
verschlossen sind, und über Drehbrücken;
e) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird;
d) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem
Uebergange aus einem Geleise in das andere.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen
Gefahr es erfordern.
§. 27.
Ueberfahren von Bahnkrenzungen.
(1) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen
erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstand gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten
die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter Bedeutung genügt es, wenn
im Einverständniß mit der Aufsichtsbebörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich
den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird
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