Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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VI. Beaufsichtigung. 
S. 72. 
Aufsichtsbehörden. 
Die Aussicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen Vor- 
schriften liegt ob: - » · 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten oder 
den Eisenbahndirektionen und 
c) den Aufsichtsbehörden. 
VII. Ausnahmebestimmungen. 
8. 73. 
(1) Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen noch nicht 
bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im 8. 74 bestimmten Termin nicht 
zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. · 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements bewilligt sind, werden 
hiervon nicht berührt. 
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwal- 
tungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements von der betreffenden Landesregierung 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und Zuggattungen einer Haupt- 
bahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung erleichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen 
dieses Reglements zuzulassen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§. 7. 
. (1)·DieiesReglementtrittmitjdemLAprillssSanStelledesbighergeltendenVahnpolizei- 
Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, 
für welche nach der Entschließung der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist. 
(2) Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Central-Blatt für das Deutsche Reich, sowie 
außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
(3) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen 
sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
 
	        
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