Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. März 1885. 9 10.
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Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Bekanntmachung, betreffend 8. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines Nachtrags zur
Ergänzung und Abänderung des Betriebs-Reglements für amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signal-
die Eisenbahnen Deutschlanddddss Seite 55 buchss. 57
2. Zoll- und Steuer-Wesen: Abänderung der Tarasätze für 4. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilung 57
Wollengarne; — Tarasätze für Mühlenfabrikate aus Ge 5. Polizei, Wesen Ausweisung von Ausländern aus dem
treide und Hülsenfrüchten 56 eichsgebithkhe. 57
1. Eisenbachn -Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
Ergänzung und Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eifenbahnen Deutschlands.
In Gemäßheit der vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. d. M. auf Grund des Artikels 45 der
Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse treten in den Bestimmungen des §. 48 des Betriebs-Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands und der Anlage D zu diesem Paragraphen folgende Ergänzungen und Abänderungen
mit dem 1. April d. J. in Kraft:
J.
Die Bestimmung im §. 48 unter B 2 erhält als Absatz 8 folgenden Zusatz:
Aks geldwerthe Papiere im Sinne des Absatzes 1 sind nicht anzusehen: gestempelte Post-
karten, Hostanwäsungs-Formulare, Briefumschläge und Streifbänder, Postfreimarken, Stempel-
bogen und Stempelmarken, sowie ähnliche amtliche Werthzeichen.
II.
In der Bestimmung im §. 48 unter B 3 sind hinter: „Kunstgegenstände“ die Worte „auch Anti-
quitäten“ einzuschalten.
III.
In Nr. VIII der Anlage D zum §. 48 zist als Absatz 2 folgende Bestimmung aufzunehmen:
Gebrauchte eisen= oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in eisernen
Wagen mit festschließenden eisernen Deckeln (sog. Sargwagen) zur Aufgabe gelangt — nur in
dichte Blechbehälter verpackt zur Beförderung übernommen.
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