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den Zeitverhältnissen entsprechenden Einigung vor und erklärte
sich bereit, auf den alten, durch solche Reform modifizirteu Grundlagen
einen neuen Bund mit denjenigen deutschen Regierungen
zu schließen, welche ihm dazu die Hand reichen wollten.
Das alsdann vorgelegte Bundesreform-Project Preußens
lautet:
„Das Bundesgebiet besteht aus denjenigen Staaten, welche
bisher dem Bunde angehört haben, mit Ausnahme der kaiserlich
österreichischen und königlich niederländischen Landestheile.
„Die gesetzgebende Gewalt des Bundes wird auf denjenigen
Gebieten, welche derselben zugewiesen sind, von dem Bundestage
in Gemeinschaft mit einer periodisch zu berufenden Nationalvertretung
ausgeübt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Uebereinstimmung
der Mehrheit des Bundestages mit der Mehrheit
der Volksvertretung erforderlich und ausreichend.
„Die Umgestaltung des Bundestages ist unter den Bundesregierungen
und mit dem nach dem preußischen Antrage vom
9. April zu berufenden Parlamente zu vereinbaren. So lange,
bis dies geschehen sein wird, bleibt das Stimmverhältniß, welches
für die Mitglieder des Bundes auf dem bisherigen Bundestage
gültig war, in Kraft.
„Die Nationalvertretung geht aus direkten Wahlen hervor,
welche nach den Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom
12. April 1849 vorzunehmen sind.
„Die Bundesstaaten bilden ein gemeinsames und einheitliches
Zoll- und Handelsgebiet, in welchem die Errichtung von
Freihäfen vorbehalten bleibt.
„Der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundesgewalt
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Zoll= und Handelsgesetzgebung,
2) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von
fundirtem und unfundirtem Papiergelde,
3) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen,