Metadata : Das Volksbuch vom Grafen Bismarck.

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den  Zeitverhältnissen  entsprechenden  Einigung  vor  und  erklärte
sich  bereit,  auf  den  alten,  durch  solche  Reform  modifizirteu  Grundlagen
  einen  neuen  Bund  mit  denjenigen  deutschen  Regierungen
  zu  schließen,  welche  ihm  dazu  die  Hand  reichen  wollten.

Das  alsdann  vorgelegte  Bundesreform-Project  Preußens
lautet:

„Das  Bundesgebiet  besteht  aus  denjenigen  Staaten,  welche
bisher  dem  Bunde  angehört  haben,  mit  Ausnahme  der  kaiserlich
österreichischen  und  königlich  niederländischen  Landestheile.

„Die  gesetzgebende  Gewalt  des  Bundes  wird  auf  denjenigen
Gebieten,  welche  derselben  zugewiesen  sind,  von  dem  Bundestage
in  Gemeinschaft  mit  einer  periodisch  zu  berufenden  Nationalvertretung
  ausgeübt.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  die  Uebereinstimmung
  der  Mehrheit  des  Bundestages  mit  der  Mehrheit
der  Volksvertretung  erforderlich  und  ausreichend.

„Die  Umgestaltung  des  Bundestages  ist  unter  den  Bundesregierungen
  und  mit  dem  nach  dem  preußischen  Antrage  vom
9.  April  zu  berufenden  Parlamente  zu  vereinbaren.  So  lange,
bis  dies  geschehen  sein  wird,  bleibt  das  Stimmverhältniß,  welches
für  die  Mitglieder  des  Bundes  auf  dem  bisherigen  Bundestage
gültig  war,  in  Kraft.

„Die  Nationalvertretung  geht  aus  direkten  Wahlen  hervor,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Reichswahlgesetzes  vom
12.  April  1849  vorzunehmen  sind.

„Die  Bundesstaaten  bilden  ein  gemeinsames  und  einheitliches
  Zoll-  und  Handelsgebiet,  in  welchem  die  Errichtung  von
Freihäfen  vorbehalten  bleibt.

„Der  Gesetzgebung  und  Oberaufsicht  der  Bundesgewalt
unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1)  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung,

2)  die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtssystems
nebst  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von
fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde,

3)  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen,