Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

188  Veterinärpolizei.

12)  Dieselbe  Strafe  trifft  auch  Denjenigen,  der  weiß  oder  gegründete  Ver—
muthung  haben  konnte,  daß  sein  Hund  oder  Katze  von  einem  tollen  Thiere
gebissen  ist,  wenn  er  das  gebissene  Thier  nicht  sogleich  tödtet,  mit  gehöriger
Vorsicht  verscharrt  und  der  Orts-Polizeibehörde  Anzeige  macht,  ferner  Denjenigen,
  welcher,  ohne  Arzt  zu  sein,  einen  tollen  Hund  oder  eine  tolle  Katze
oder  einen  von  einem  tollen  Thiere  gebissenen  Hund  oder  Katze  zu  kuriren
versucht,  endlich  auch  die  Angehörigen  eines  von  einem  tollen  Thier  ge.
bissenen  Menschen,  sowie  Diejenigen,  welche  es  zuerst  erfahren,  daß  ein
Mensch  oder  ein  Hausthier  von  einem  tollen  Thier  gebissen  ist,  wenn  sie
nicht  die  Orts-Polizeibehörde  und  den  nächsten  Arzt  oder  Chirurg  unverzüglich
davon  in  Kenntniß  setzen.

13)  Die  Orts-Polizeibehörden  sind  befugt  und  verpflichtet,  alle  tollen  oder  der
Tollwuth  verdächtigen  Hunde  oder  Katzen,  oder  von  der  Tollwuth  wirklich
befallenen  anderen  Hausthiere  sofort  tödten  zu  lassen.

(Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  2.  Februar  1863,  A.-Bl.,  S.  28.)

8  14.  Die  Tollwuth  läßt  sich  in  drei  Grade  eintheilen,  und  nach  diesen
drei  verschiedenen  Graden  sind  auch  die  Merkmale  und  Kennzeichen,  welche
der  Wuth  vorangehen  oder  sie  begleiten,  verschieden.

Erster  Grad  der  Wuth  oder  Lennzeichen,  welche  der  wirklichen  Wuth  vorangehen.


Ein  Hund  wird  wegen  eintretender  Wuth  verdächtig,  wenn  er  von  seiner  gewöhnlichen
  Freundlichkeit  und  Gefälligkeit  etwas  verliert,  trauert,  die  Einsamkeit
sucht,  das  Essen  versäumt  oder  nur  beriecht  und  stehen  läßt;  wenn  er  lange  nicht
säuft,  auf  den  Ruf  seines  Herrn  zwar  noch  horcht,  ihn  noch  erkennt,  mit  dem
Schwanze  gegen  ihn  wedelt,  sich  von  ihm  noch  an  den  Ohren  und  am  Schweife
anrühren,  streicheln  oder  auf  den  Arm  nehmen  läßt;  noch  zur  Jagd  oder  zum
Viehtreiben  bewogen  werden  kann,  aber  Alles  träge,  mürrisch  oder  gezwungen  thut;
wenn  er  gereizt  wird,  um  sich  beißt,  wenn  er  überhaupt  stiller  wird  und  ohne  zu
schlafen  sich  an  dunkle  Orte,  gleichsam  lichtscheu  verkriecht  und  Denjenigen,  der
ihn  von  da  hervorlocken  will,  wenn  er  auch  sein  vormaliger  Gönner  wäre,  angrunzt,
  ohne  jedoch  zu  bellen;  wenn  seine  Augen  trübe  werden  oder  fließen;  wenn
er  Ohren  und  Schweif  hängen  läßt,  und  endlich  sich  sprungweise  auf  Alles  hinwirft,
  was  ihm  aufstößt  oder  angeboten  wird.

Die  oben  erwähnten  Fälle  machen  ohngefähr  den  ersten  Grad  der  Wuth  aus,
allein  sie  geben  noch  keine  volle  Gewißheit,  daß  dieselbe  daraus  entstehen  werde,
weil  auch  andere  Krankheiten,  denen  der  Hund  unterworfen  ist,  bei  ihm  ähnliche
Erscheinungen  vorbringen  können.  Doch  aber  erregen  sie  begründeten  Verdacht
der  Wuth,  besonders  wenn  mancherlei  Nebenumstände  diesen  Verdacht  unterstützen.
Wenn  z.  B.  diese  Zufälle  sich  in  einer  heißen  Gegend,  bei  sehr  trockenem  Wetter,
einer  sehr  schmachtenden  Hitze,  oder  bei  einer  sehr  strengen  Kälte  ereignen,  wenn
der  Hund  schlechte,  faule  Nahrungsmittel  bekommen  und  es  ihm  außerdem  noch
wohl  am  Trinken  gefehlt  hat,  und  endlich,  wenn  sonst  eine  Wahrscheinlichkeit  obwaltet,
  daß  er  von  irgend  einem  tollen  Hunde  gebissen  oder  verletzt  worden  ist.

Man  nennt  diesen  Grad  der  Wuth  gewöhnlich  die  stille  Wuth.  Dieser  erste
Zeitraum  der  Wuth  ist  nicht  allemal  von  gleich  langer  Dauer,  zuweilen  währt  er
nur  eine  kurze  Zeit  von  12—24  Stunden,  zuweilen  länger.

Zweiter  Grad  der  Wuth.

In  dem  zweiten  Grade  der  Wuth  nehmen  die  erstgedachten  Zufälle  geschwind
zu.  Der  Hund  hört  wenig  oder  Nichts,  es  mag  ihn  rufen,  wer  da  will;  die  Wuth