Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

210  XVIII.

Artitel  VI.

8  21  des  Rechtspolizeigesetzes  vom  17.  Juni  1899  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt
Seite  249)  erhält  nachstehende  Fassung:

1.  Die  für  die  Tätigkeit  der  örtlichen  Inventurbehörde  zu  entrichtenden  Gebühren  (8  97
des  Rechtspolizeikostengesetzes)  werden  für  die  Gemeindekasse  erhoben.

2.  Die  den  Mitgliedern  der  örtlichen  Inventurbehörde  zukommenden  Bezüge  werden  durch
Gemeindebeschluß  festgesetzt.

Artikel  VII

Dem  §  8  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1899,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  und  der  Civilprozeßordnung  betreffend  (Gesetzes=
  und  Verordnungsblatt  Seite  267),  wird  folgende  Bestimmung  beigefügt:

Hat  der  Berechtigte  seinen  Wohnsitz,  seinen  Sitz  oder  seine  Niederlassung  am  Sitze  des
Vollstreckungsnotariats,  so  kann  die  Übersendung  auf  Gefahr  des  Berechtigten  auch  durch  einen
Gehilfen  oder  Diener  dieses  Notariats  erfolgen.

In  8  10  des  nämlichen  Gesetzes  wird  die  Zahl  1905  durch  1910  ersetzt.

Artikel  VIII.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1904  in  Kraft.
Gegeben  zu  St.  Blasien,  den  13.  Juli  1904.

Triedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Schwoerer.

von  Dusch.

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  13.  Juli  1901.)

Die  Kosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.
Auf  den  Antrag  Unseres  Justizministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.
Unsere  Verordnung  obigen  Betreffs  vom  21.  Januar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  45)  in  der  durch  Unsere  Verordnungen  vom  23.  Juli  und  5.  Dezember  1902