Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

— 191 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
« im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Juni 1886. 9 25. 
Inhalt: 1. Versicherungs = Wesen: Bekanntmachung, be- 4. [Militär-Wesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
tressend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Bau- Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rußland 195 
etribbenenenenen eite 191 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung von Einnahmen des Reichs 5. Konsulat-Wesen: Bestellung eines Konsular-Agenten; — 
im Etatsjahr 1885/86; — desgl. vom 1. April bis Ende Todessal. 195 
WMai 18888 193 
8. Zoll- und Steuer-Wesen: Befugnisse von Zoll-= und 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Steuerstlllen: 195 Reichsgebteee# 195 
  
  
1. Versich erung = Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe. 
  
Laut Bekanntmachung vom 27. Mai 1886 (Reichs-Gesetzblatt Seite 190) hat der Bundesrath auf Grund 
des §. 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) beschlossen, 
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich 
auf die Ausführung von Schreiner= (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser= oder Anschläger-Arbeiten bei 
Bauten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Januar 1887 
an für versicherungspflichtig zu erklären. 
Gemäß s. 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannten 
Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durch- 
schnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu 
bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 
1. September d. J. einschließlich 
festgesetzt. 
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Unfall- 
versicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des §. 109 
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