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9. Der Inhaber mehrerer fälliger Steuervergütungsscheine hat, wenn er die angewiesenen Ver-
gütungen zu gleicher Zeit baar erheben will, die Scheine nach Ziffer 2 der darauf abgedruckten Zahlungs-
ç bedingungen der betreffenden Steuerstelle mit einem nach dem anliegenden Muster C aufzustellenden Ver-
— tFgeichniß vorzulegen. Es genügt dann eine Quittung des Empfängers über den Gesammtbetrag der bezüg-
lichen Vergütungen, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses unter Benutzung des Vordrucks auszustellen
ist; der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Steuervergütungsscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt.
Unmittelbar nach der Befriedigung des Zahlungsempfängers sind von den Kassenbeamten die zu dem
Verzeichniß gehörigen Steuervergütungsscheine auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu durch-
streichen. Sodann erfolgt die Ausfüllung des Buchungsvermerks auf der letzten Seite des Verzeichnisses.
10. Ebenso hat derjenige Inhaber von Steuervergütungsscheinen, welcher mehrere fällige Scheine
auf schuldige Zuckersteuer zu gleicher Zeit in Anrechnung bringen will, dieselben der betreffenden Steuerstelle
D. mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Solche Verzeichnisse sind nach dem anliegenden Muster D aufzustellen. Die
— Bestimmungen unter Ziffer 9 finden hierbei entsprechende Anwendung.
11. Gleich nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die im Laufe desselben
bei ihnen selbst und bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen beziehungsweise durch
Baarzahlung eingelösten Steuervergütungsscheine an die vorgesetzte Direktivbehörde Nachweisungen nach dem
#K. anliegenden Muster E einzureichen, in welchen die Scheine nach dem Etatsjahr ihrer Ausstellung, und zwar
– die im gleichen Etatsjahr ausgestellten nach der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen sind.
Wenn die betreffenden Scheine von verschiedenen Behörden ausgefertigt sind, ist für jede dieser Ausfertigungs-
stellen eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktivbehörde
ausgesertigten Scheine ist mit A zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Bezeichnung B,
u. s. w.
In jeder der Nachweisungen sind die in der Spalte 8 angesetzten Vergütungsbeträge zu summiren.
Demnächst werden die Schlußsummen derselben in der Nachweisung A zusammengestellt und dort aufgerechnet.
Daß die so ermittelte Hauptsumme der Vergütungen mit der betreffenden Angabe in der Reichssteuer-Ueber-
sicht übereinstimmt, hat der Hauptamtsdirigent unter der Nachweisung A zu bescheinigen.
Wo Hauptamtsbezirke nicht bestehen, sind die Nachweisungen von den Steuerstellen aufzustellen und
von den Bezirks-Oberkontrolören zu bescheinigen. —
12. Die Direktiobehörde hat die richtige Aufrechnung der Nachweisungen prüfen und bescheinigen,
auch davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A sich mit der Reichs-
steuer-Uebersicht des betreffenden Amts in Uebereinstimmung befindet. Nachdem von sämmtlichen Haupt-
ämtern beziehungsweise Steuerstellen des Direktiobezirks die in ihren Reichssteuer-Uebersichten angesetzten
Steuervergütungsbeträge für Zucker in der vorgedachten Art speziell nachgewiesen worden sind, werden die
Nachweisungen B, C u. s. w. nach den Ausfertigungsstellen geordnet und diesen letzteren behufs Löschung der
erledigten Steuervergütungsscheine in ihren Ausfertigungsregistern übersandt. Gleichzeitig sind die in der
diahnesung verzeichneten Steuervergütungsscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der Direktivbehörde
zu löschen.
13. Die für den gegen Steuervergütung niedergelegten und demnächst aus den Niederlagen in
den freien Verkehr entnommenen Zucker zu entrichtende Steuer ist in einer besonderen Spalte der Zucker-
steuer-Heberegister (siehe Ziffer 15) zu buchen.
14. Das Gleiche gilt von den nach Artikel I s. 4 Absatz 4 des Gesetzes zu erhebenden Zinsen.
Bei der Berechnung dieser Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen, jeder Kalendermonat zu 30 Tagen
gerechnet; hierbei bleibt der Tag der Zurücknahme des Zuckers in den freien Verkehr außer Ansatz. Die
Zinsbeträge werden in der Weise abgerundet, daß Beträge unter fünf Pfennigen außer Betracht gelassen,
höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der über-
schießenden Pfennige erhoben werden. (Vergl. Bundesrathsbeschluß vom 13. November 1875.)
Auf jeder Abmeldung, mittelst welcher gegen Steuervergütung niedergelegter Zucker in den freien
Verkehr zurückgenommen wird, sind amtlich der Tag der Niederlegung des Zuckers und der Tag der Zurück-
nahme desselben in den freien Verkehr, der Betrag der zu verzinsenden Steuervergütung, die Zeit, für welche
Zinsen zu erheben sind, und der Betrag der erhobenen Zinsen festzustellen beziehungsweise anzugeben.
Wird gegen Steuervergütung niedergelegter Zucker unter Steuerkontrole auf eine andere zur Auf-
nahme solchen Zuckers bestimmte Niederlage gebracht, so ist bei der etwaigen Berechnung der Zinsen die
gesammte Dauer der Lagerung des Zuckers einschließlich der auf die Ueberführung desselben in die andere