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Niederlage verwendeten Zeit in Betracht zu ziehen; zu diesem Zweck ist auf dem betrefsenden Abfertigungs-
papier der Tag der ersten Niederlegung anzugeben.
15. Die Einrichtung der von den Steuerstellen zu führenden Heberegister über die Einnahmen aus
der Besteuerung des Rübenzuckers wird von den obersten Landesfinanzbehörden bestimmt. Das anliegende
Muster F dient dabei als Vorbild.
F.
16. In den Reichssteuer-Uebersichten der Haupt= und Unterämter sind die Steuerbeträge für den — —
gegen Steuervergütung niedergelegten und demnächst aus den Niederlagen entnommenen Zucker, sowie die
Zinsen für die fraglichen Steuervergütungen (Ziffer 13 und 14) auf besonderen Linien unter der Rüben—
zuckersteuer nachzuweisen.
Zu den von den Direktiobehörden an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzu-
sendenden Uebersichten der Einnahmen an Rübenzuckersteuer 2c. kommt vom 2. OQuartal des Etatsjahres
1886/87 ab das anliegende Muster G in Anwendung. —
C. Zum Artikel I. S. 4 Absatz 1 und 2.
(Siehe das anliegende Regulativ für die steuerfreien Niederlagen für Zucker.) —
D. Zu Artikel II.
17. Auf Grund der nach §. 3 erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitzes= oder Orts-
wechsel von Zuckerraffinerien, von Melasse= und Saftentzuckerungsanstalten ohne Rübenverarbeitung, von
Stärkezucker= oder Stärkesyrupfabriken, von Maltose= oder Maltosesyrupfabriken, sowie von gewerblichen Be-
trieben, in denen aus unversteuerten Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen werden, ist von den
Steuerhebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichniß der Betriebsanstalten zu führen,
welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angiebt.
Die unteren Steuerstellen haben bis Mitte September 1886 dem Hauptamt eine Abschrift des Ver-
zeichnisses einzureichen und demselben sodann sortlaufend Mittheilung von den Zugängen, Abgängen und
sonstigen Veränderungen zu machen. Bei den Hauptämtern wird danach ein Hauptverzeichniß geführt.
Den obersten Landesfinanzbehörden bleibt es bis auf Weiteres überlassen, Inhaber gewerblicher Be-
triebe, welche aus unversteuerten Rüben Säfte oder zuckerhaltige Produkte gewinnen, ausnahmsweise von der
Anzeigepflicht nach §. 3 Absatz 1 zu befreien.
Die im §. 3 Absatz 4 vorgesehene Kontrole über die nach Absatz 1 daselbst anzeigepflichtigen Be-
triebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebs und nur in dem Umfange auszuüben,
welcher durch den Zweck der Kenntnißnahme vom Betriebe bedingt ist. (S. auch unter II. 5.) Die näheren
Anordnungen werden nach Bedürfniß bis auf Weiteres von den obersten Landesfinanzbehörden erlassen.
18. Bezüglich der statisischen Nachweisungen wird für das Betriebsjahr .I1886/|87 das
Folgende bestimmt:
1. Ueber die am 31. Juli 1886 vorhandenen Bestände an Zucker sind Nachweisungen aufzustellen
a) von den Inhabern von Rübenzuckerfabriken, Zuckerraffinerien oder Melasse-Entzuckerungs-
anstalten ohne Rübenverarbeitung — nach dem anliegenden Muster 1, Muster 1.
b) bezüglich des Zuckers in öffentlichen Niederlagen und Privattransitlagern unter amtlichem -.
Mitverschluß von den Niederlageämtern — nach dem anliegenden Muster 2, Muster
2. Zur Ausstellung monatlicher Betriebsnachweisungen sind verpflichtet: —
a) die Inhaber von Rübenzuckerfabriken — nach Maßgabe des anliegenden Musters 3, Muster
b) die Inhaber von Zuckerraffinerien — nach Maßgabe des anliegenden Musters 4, Muster 3.
c) die Inhaber von Melasse-Entzuckerungsanstalten ohne Rübenverarbeitung — nach Maßgabe Muster
des anliegenden Musters 5. Muster
Die Aufstellung der Nachweisungen zu a geschieht auf Grund der nach den bisher gelten
den Vorschriften in den Rübenzuckerfabriken fortlaufend zu führenden statistischen Anschreibungen
7 der Fabrikbücher, die Aufstellung der Nachweisungen zu b und c auf Grund der Fabrik-
bücher.