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3. Je ein Exemplar der unter 1 a gedachten Bestandes-Nachweisungen und der unter 2a, b, e ge-
dachten monatlichen Betriebs-Nachweisungen ist bis zu dem in der Anleitung auf den For-
mularmustern vorgeschriebenen betreffenden Termin der daselbst bezeichneten Amtsstelle (Steuer-
bebelene, Hauptamt) einzureichen, das andere Exemplar aber in der Betriebsanstalt aufzu-
ewahren.
An die Stelle der Nachweisungen treten, wenn Einträge nicht zu machen sind, Fehlanzeigen
nach der Vorschrift auf den Formularen.
4. Von den unteren Steuerstellen bezw. den Hauptämtern sind bei Einsendung der statistischen
Nachweisungen (la, b, 2a, b, c) und Fehlanzeigen an das Hauptamt bezw. das Kaiserliche
Statistische Amt die auf den Formularen bezeichneten Einsendungstermine zu beachten. Den Ein-
sendungen an das Kaiserliche Statistische Amt ist ein hinsichtlich der Vollständigkeit bescheinigtes
Verzeichniß der Nachweisungen und Fehlanzeigen beizufügen.
5. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben beim Besuch der Betriebsanstalten Kenntniß von
den daselbst befindlichen Duplikaten der Bestandes= und Betriebs-Nachweisungen zu nehmen, die
Einträge zu prüfen und nach Befinden eine Berichtigung zu veranlassen. Zum letzteren Zwecke
ist auch von der Befugniß zur Einsicht der Fabrikbücher über den Verbrauch an Zuckerstoffen und
die Produktion an Zucker Gebrauch zu machen, wenn es sich um Zweifel von Bedeutung handelt
und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit dem Fabrikinhaber oder dessen Vertreter
nicht erreicht wird.
6. Vom Kaiserlichen Statistischen Amt sind die hauptsächlichen Ergebnisse der unter 1 und 2 be-
zeichneten Bestandes= und Betriebs-Nachweisungen thunlichst bald in geeigneter Weise zu ver-
öffentlichen. In der Veröffentlichung dürfen die Angaben der einzelnen Fabriken nicht er-
kennbar sein.
7. Die bisher vorgeschriebenen periodischen Nachweisungen der Steuerstellen zur Statistik der Rüben-
zuckerproduktion und Besteuerung, insbesondere die monatlichen Nachweisungen über die Zahl
der im Betriebe gewesenen Rübenzuckerfabriken und die versteuerten Rübenmengen (Bundesraths-
beschluß vom 9. Juni 1882), sowie die vorläufige Uebersicht über die Ergebnisse der Rüben-
zuckerfabrikation im Betriebsjahr (Bundesrathsbeschluß vom 7. Dezember 1871), sind bis auf
Weiteres auch ferner aufzustellen und einzusenden.