Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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#s. 9. 
Bei der Berechnung der zweijährigen Lagerfrist kommt als Anfangstermin der Tag der ersten Ein- 
lagerung des Zuckers in eine steuerfreie Niederlage. in Betracht. . Die Dauer des Transports von einer der- 
artigen Niederlage zu einer anderen wird nicht in Abzug gebracht. 
S. 10. 
Im Uebrigen finden auf die steuerfreien Niederlagen für inländischen Zucker die Bestimmungen des 
allgemeinen Niederlage-Regulativs und des Regulativs für Privatläger sinngemäße Anwendung. 
 
	        
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