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#s. 9.
Bei der Berechnung der zweijährigen Lagerfrist kommt als Anfangstermin der Tag der ersten Ein-
lagerung des Zuckers in eine steuerfreie Niederlage. in Betracht. . Die Dauer des Transports von einer der-
artigen Niederlage zu einer anderen wird nicht in Abzug gebracht.
S. 10.
Im Uebrigen finden auf die steuerfreien Niederlagen für inländischen Zucker die Bestimmungen des
allgemeinen Niederlage-Regulativs und des Regulativs für Privatläger sinngemäße Anwendung.