Zweites Buch: Recht
der Schuldverhältnisse.
Fünfter Titel.
Darlehen 1).
607. Wer Geld ²) oder andere
vertretbare Sachen ³) als
Darlehen empfangen hat 4), ist ververpflichtet,
dem Darleiher 5) das
Empfangene in Sachen von gleicher
Art, Güte und Menge zurückzuerstatten
6).
Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen aus einem anderen Grunde
schuldet, kann mit dem Gläubiger
vereinbaren, daß das Geld oder die
Sachen als Darlehen geschuldet werden
sollen 7).
608. Sind für ein Darlehen
Zinsen bedingungen 8), so sind
sie, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres
und, wenn das Darlehen vor dem
Ablaufe eines Jahres zurückzuer-—
statten ist, bei der Rückerstattung zu
entrichten.
609. Ist für die Rückerstattung
eines Darlehens eine Zeit
nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit
davon ab, daß der Gläubiger
oder der Schuldner kündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt bei
Darlehen von mehr als dreihundert
Mark drei Monate, bei Darlehen
von geringerem Betrag einen Monat.
Sind Zinsen nicht bedungen, so
ist der Schuldner auch ohne Kündigung
zur Rückerstattung berechtigt.
610. Wer die Hingabe eines
Darlehensverspricht, kann
im Zweifel das Versprechen widerrufen,
wenn in den Vermögensverhältnissen
des anderen Theiles eine
wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Rückerstattung
gefährdet wird.
1) Dig. 12, 1. de reb. cred., Cod. 4, 1. de reb. cred. et de iureiurando.
reuß. LR. I 11 §§ 653—868. Code
V Kap. 2 §§ 2—4.
2) Die Eigenartigkeit der excoptio non numeratae
der § 17 des Einf.G. z. CPrO. nach dem Vorgange des H
civ. art. 1892—1908. Bayer. LR. Th.
pecuniac beseitigte
HGB. Art. 295.
3) Vertretbare Sachen s. § 91. Mutui datio consistit in his rebus, qune
Pondere numero mensura consistunt, 1. 2 § 1 D. 12, I.
Contractus moatrae
s. Mot. z. ElL. Bd. II S. 308, 309 a. E. —
4) Ro contrahitur obligatio veluti mutui datione. Pr. Inst. III 14. Ueber
Schuldschein und Quittung f. §§ 368— 371, 952.
5) Irrthum des Empfängers über die Person des Darleihers (condictioluventiana,
Mot. zu ElL. Bd. II S. 311—312) richtet sich nach den allq. Regeln
über den Einfluß des Irrthums (s. oben §§ 119 ff.) und über ungerechtf. Bereicherung
s. unten §§ 812 ff.
6) Darlehen an einen Haussohn (exc. SCti Macedoniani) zeigt keine Besonderheit,
da nur Minderjährige unter der elterl. Gewalt stehen. Mot. a. a. O.
S. 311.
7) Buchforderungen gegen Reich oder Staat s. §§ 1393, 1860, 1820, 1853,
2118, E. 179. Oessentliche Anleihe u. Inhabervapiere §§ 793—808 und E. 174
bis 178 Ueber die Rechtsverhältnisse der öffentl. Sparkassen s. E. 99. Oeffentliche
Anleihen und Reichs= und Staatsschuldbücher s. E. 50 und E. 97.
5) Das R. über die vertragsmähbigen Zinsen v. 14. Nov. 1867 ist aufgehoben
E. 39. In Krast bleiben die Wuchergesetze v. 24. Mai 1880 und 19. Mai
1893. Ueber Zinsen s. §§ 246 ff., auch Sachregister u. d. W.