Metadaten : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Zweites  Buch:  Recht

der  Schuldverhältnisse.

Fünfter  Titel.
Darlehen  1).

607.  Wer  Geld  ²)  oder  andere

vertretbare  Sachen  ³)  als
Darlehen  empfangen  hat  4),  ist  ververpflichtet,
  dem  Darleiher  5)  das

Empfangene  in  Sachen  von  gleicher

Art,  Güte  und  Menge  zurückzuerstatten
  6).

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare
Sachen  aus  einem  anderen  Grunde

schuldet,  kann  mit  dem  Gläubiger
vereinbaren,  daß  das  Geld  oder  die

Sachen  als  Darlehen  geschuldet  werden

  sollen 7).
608.  Sind  für  ein  Darlehen

  Zinsen  bedingungen 8),  so  sind
sie,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt
ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Jahres
und,  wenn  das  Darlehen  vor  dem
Ablaufe  eines  Jahres  zurückzuer-—



statten  ist,  bei  der  Rückerstattung  zu
entrichten.

609.    Ist  für  die  Rückerstattung
eines  Darlehens  eine  Zeit

nicht  bestimmt,  so  hängt  die  Fälligkeit
  davon  ab,  daß  der  Gläubiger
oder  der  Schuldner  kündigt.

Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei
Darlehen  von  mehr  als  dreihundert
Mark  drei  Monate,  bei  Darlehen
von  geringerem  Betrag  einen  Monat.

Sind  Zinsen  nicht  bedungen,  so
ist  der  Schuldner  auch  ohne  Kündigung
  zur  Rückerstattung  berechtigt.

610.  Wer  die  Hingabe  eines
Darlehensverspricht,  kann
im  Zweifel  das  Versprechen  widerrufen,
  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen
  des  anderen  Theiles  eine

wesentliche  Verschlechterung  eintritt,
durch  die  der  Anspruch  auf  die  Rückerstattung
  gefährdet  wird.

1)  Dig.  12,  1.  de  reb.  cred.,  Cod.  4,  1.  de  reb.  cred.  et  de  iureiurando.

reuß.  LR.  I  11  §§  653—868.  Code
V  Kap.  2  §§  2—4.

2)  Die  Eigenartigkeit  der  excoptio  non  numeratae
der  §  17  des  Einf.G.  z.  CPrO.  nach  dem  Vorgange  des  H

civ.  art.  1892—1908.  Bayer.  LR.  Th.

pecuniac  beseitigte
HGB.  Art.  295.

3)  Vertretbare  Sachen  s.  §  91.  Mutui  datio  consistit  in  his  rebus,  qune

Pondere  numero  mensura  consistunt,  1.  2  §  1  D.  12,  I.

Contractus  moatrae

  s.  Mot.  z.  ElL.  Bd.  II  S.  308,  309  a.  E.  —

4)  Ro  contrahitur  obligatio  veluti  mutui  datione.  Pr.  Inst.  III  14.  Ueber
Schuldschein  und  Quittung  f.  §§  368—  371,  952.

5)  Irrthum  des  Empfängers  über  die  Person  des  Darleihers  (condictioluventiana,
  Mot.  zu  ElL.  Bd.  II  S.  311—312)  richtet  sich  nach  den  allq.  Regeln
über  den  Einfluß  des  Irrthums  (s.  oben  §§  119  ff.)  und  über  ungerechtf.  Bereicherung

  s.  unten  §§  812  ff.

6)  Darlehen  an  einen  Haussohn  (exc.  SCti  Macedoniani)  zeigt  keine  Besonderheit,
  da  nur  Minderjährige  unter  der  elterl.  Gewalt  stehen.  Mot.  a.  a.  O.

S.  311.

7)  Buchforderungen  gegen  Reich  oder  Staat  s.  §§  1393,  1860,  1820,  1853,
2118,  E.  179.  Oessentliche  Anleihe  u.  Inhabervapiere  §§  793—808  und  E.  174
bis  178  Ueber  die  Rechtsverhältnisse  der  öffentl.  Sparkassen  s.  E.  99.  Oeffentliche
  Anleihen  und  Reichs=  und  Staatsschuldbücher  s.  E.  50  und  E.  97.

5)  Das  R.  über  die  vertragsmähbigen  Zinsen  v.  14.  Nov.  1867  ist  aufgehoben
  E.  39.  In  Krast  bleiben  die  Wuchergesetze  v.  24.  Mai  1880  und  19.  Mai
1893.  Ueber  Zinsen  s.  §§  246  ff.,  auch  Sachregister  u.  d.  W.