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5. Justiz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Geschäftsordnung des Reichsgerichts.
Auf Grund des §. 141 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 41) hat
der Bundesrath am 8. Juli d. J. den nachstehenden Abänderungen der durch Beschluß des Bundesraths vom
5. April 1880 bestätigten Geschäftsordnung des Reichsgerichts (Central-Bl. von 1880 S. 190) die Be-
stätigung ertheilt.
Berlin, den 25. Juli 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Schelling.
Abänderungen
der
durch Beschluß des Bundesraths vom 5. April 1880 bestätigten Geschäftsordnung des
ersetzt.
Reichsgerichts.
Im 8. 1 werden die Worte „fünf Civilsenate und drei Strafsenate“ durch die Worte
sechs Civilsenate und vier Strafsenate
2. Der §. 13 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
S. 13.
Im Falle des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichsgesetz vom 17. März 1886) hat
der Senat, welcher die Entscheidung der vereinigten Civil= oder Strassenate oder des Plenums
einholen will, die zu entscheidende Rechtsfrage in seinem Beschlusse festzustellen und mit diesem
Beschlusse auch die Akten des Rechtsstreits dem Vorsitzenden der vereinigten Senate oder des
Plenums zuzustellen.
Letzterer veranlaßt den Ober-Reichsanwalt, wenn derselbe zu hören ist, unter Mittheilung
des Beschlusses und der Akten zur schriftlichen Stellung seiner Anträge vor der Berichterstattung.
Es werden zwei Berichterstatter ernannt, von denen der eine dem Senate angehören muß,
welcher die Entscheidung der vereinigten Civil= oder Strafsenate oder des Plenums einholt.
Handelt es sich um eine Entscheidung des Plenums, so ist, wenn der erste Berichterstatter einem
Civilsenat angehört, als zweiter Berichterstatter ein Mitglied eines Strassenats zu bestellen und
umgekehrt.
Die Berichte sind schriftlich zu erstatten und ebenso wie der Antrag des Ober--Reichs-
anwalts zustellen jedem zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Mitgliede schriftlich vor der Sitzung
zuzustellen.
Ueber das Ergebniß der Berathung ist von einem von dem Vorsitzenden zu bezeichnenden
Mitgliede ein Protokoll aufzunehmen.
Die Entscheidung der vereinigten Senate oder des Plenums, welche auch dahin erfolgen
kann, daß die Entscheidung der Rechtsfrage mangels der Voraussetzungen des §. 137 des Gerichts-
verfassungsgesetzes abgelehnt wird, ergeht in Form eines Beschlusses mit Entscheidungsgründen.