Contents : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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5  Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Im  Hinblick  auf  den  Stand  der  Maul-  und  Klauenseuche  in  den  Orovinzen  Ost=  und  Westpreußen  und  auf  die
durch  den  Diehverkehr  von  dort  aus  erfolgte  Derschleppung  dieser  Seuche  treten  auf  Grund  der  88  17  und  78,  18  ff.  des
Reichsviehseuchengesetzes  vom  20.  Juni  1000  —  R.  G.  Bl.  S.  510  —  mit  Srmächtigung  des  Herrn  Ministers  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  für  den  Regierungsbezirk  Kôslin  sofork  nachstehende  WMaßnahmen  in  Kraft:

.

Klauenvieh,  das  aus  den  Provinzen  Östpreußen  und  Westpreußen  in  den  Regierungsbezirk  Köslin  eingeführt
wird,  ist,  wenn  es  mit  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  eingeführt  wird,  bei  der  Entladung,  wenn  es  auf  dem  Landweg
eingeführt  wird,  in  der  ersten  Ortschaft  nach  Uebertritt  über  die  Grenzen  des  Regierungsbezirks  einer  amtstierärztlichen
Untersuchung  zu  unterziehen.  Der  Besitzer  oder  Führer  des  Viehtransportes  hat  dem  für  den  Untersuchungsort  zuständigen
beamteten  Tierarzte  oder  seinem  amtlich  bestellten  Dertreter  spätestens  12  Stunden  vor  dem  Eintreffen  des  untersuchungspflichtigen
  Diehs  hiervon  unter  Angabe  des  Untersuchungsortes  und  der  Geit  der  Ankunft  des  Transportes  Anzeige  zu
erstatten.  Das  Diel)  darf  nicht  eher  von  dem  Untersuchungsort  entfernt  werden,  als  die  Untersuchung  stattgefunden  hat.

2.

Klauenvieh,  das  aus  den  unter  S#1  erwähnten  -  eingeführt  wird,  ist  am  Bestimmungsort  in  abgesonderten
Stallräumen  unterzubringen  und  für  die  Dauer  von  8  Tagen  der  polizeilichen  Beobachtung  zu  unterwerfen.  Ist  der
Transport  für  verschiedene  Smpfänger  bestimmt,  so  sind  sämtliche  zu  dem  Transport  gehörigen  Tiere  der  Beobachtung
zusammen  zu  unterwerfen,  bevor  eine  Teilung  des  Transportes  stattgefunden  hat.  Isteine  Unterbringung  des  Diehes  in  gesonderten
Stallräumen  nicht  möglich,  so  ist  die  polizeiliche  Zeobachtung  auf  das  gesamte,  in  den  Ställen  untergebrachte  Klauenvieh
auszudehnen.

Ein  Wechsel  des  Standortes  des  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Diehs  ist  verboten.  Weitere  Derkehrsund
  Tkutzungsbeschränkungen  sind  nicht  erforderlich.  Die  Ausfuhr  des  Viehs  zur  Abschlachtung  ist  während  der  Beobachtungsfrist
  unter  den  für  die  Ausfuhr  von  Dieh  aus  Beobachtungsgebieten  geltenden  Bedingungen  mit  polizeilicher  Genehmigung  Zestattet.

Nach  Ablauf  der  achttägigen  Frist  ist  das  der  Beoaachtung  unterliegende  Dieh  amttstierärztlich  zu  untersuchen.
Wenn  die  Untersuchung  die  Unverdächtigkeit  der  Tiere  ergibt,  ist  die  Beobachtung  aufzuheben.

8  5.

Für  das  aus  den  oben  genannten  Orovinzen  (§  1)  zum  Gwecke  sofortiger  Abschlachtung  in  öffentliche  Schlachthäuser
  eingeführte  oder  auf  Schlachtviehmärkte  aufgetriebene  Klauenvieh  greifen  die  Vorschriften  über  die  abgesonderte  Aufstellung
  und  die  polizeiliche  Beobachtung  (versl.  §5  2)  nicht  Dlatz.  Das  auf  Schlachtviehmärkte  aufgetriebene  Klauenvieh
darf  jedoch  von  den  Schlachtviehmärkten  nur  zur  Schlachtung  oder  zum  Aluftrieb  auf  andere  Schlachtviehmärkte  abgetrieben
  werden.

8  6.

Für  die  Behandlung  des  aus  Beobachlungsgebieten  der  unter  §  1  genannten  Orovinzen  eingeführten  Diehs

bleiben  die  besonderen,  bei  der  Ausfuhr  dieses  Diehs  vorgeschriebenen  Bedingungen  maßgebend.

—

c.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  nach  88  74  -76  des  Reichsviehseuchengesetzes  bestraft.
Höslin,  den  3.  Jannar  10914.  Der  Regierungspräsident.  J.  D.  von  Sydow.

r.  45)  Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.
Die  infolge  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  Seebuckow  unter  Sperre  gestellten  Borwerke  Fichtberg
und  Wilhelmsheide  zu  Seebuckow  gehörig  werden  hiermit  in  das  Beobachtungsgebiet  überführt.
Für  das  Beobachtungsgebiet  gelten  die  in  meiner  Kreisblattsverfügung  vom  21.  Dezember  1913  —
Kreisblatt  Stück  113  —  enthaltenen  viehseuchenpolizeilichen  Anordnungen  und  Strafbestimmungen.
Schlawe,  den  9.  Januar  1914.
Der  Landrat.  J.  A:  von  Baumbach,  Regierungsassessor.

Schriftleitung:  Königliches  Landratsamt  in  Schlawe.