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5 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Im Hinblick auf den Stand der Maul- und Klauenseuche in den Orovinzen Ost= und Westpreußen und auf die
durch den Diehverkehr von dort aus erfolgte Derschleppung dieser Seuche treten auf Grund der 88 17 und 78, 18 ff. des
Reichsviehseuchengesetzes vom 20. Juni 1000 — R. G. Bl. S. 510 — mit Srmächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Kôslin sofork nachstehende WMaßnahmen in Kraft:
.
Klauenvieh, das aus den Provinzen Östpreußen und Westpreußen in den Regierungsbezirk Köslin eingeführt
wird, ist, wenn es mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingeführt wird, bei der Entladung, wenn es auf dem Landweg
eingeführt wird, in der ersten Ortschaft nach Uebertritt über die Grenzen des Regierungsbezirks einer amtstierärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Der Besitzer oder Führer des Viehtransportes hat dem für den Untersuchungsort zuständigen
beamteten Tierarzte oder seinem amtlich bestellten Dertreter spätestens 12 Stunden vor dem Eintreffen des untersuchungspflichtigen
Diehs hiervon unter Angabe des Untersuchungsortes und der Geit der Ankunft des Transportes Anzeige zu
erstatten. Das Diel) darf nicht eher von dem Untersuchungsort entfernt werden, als die Untersuchung stattgefunden hat.
2.
Klauenvieh, das aus den unter S#1 erwähnten - eingeführt wird, ist am Bestimmungsort in abgesonderten
Stallräumen unterzubringen und für die Dauer von 8 Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen. Ist der
Transport für verschiedene Smpfänger bestimmt, so sind sämtliche zu dem Transport gehörigen Tiere der Beobachtung
zusammen zu unterwerfen, bevor eine Teilung des Transportes stattgefunden hat. Isteine Unterbringung des Diehes in gesonderten
Stallräumen nicht möglich, so ist die polizeiliche Zeobachtung auf das gesamte, in den Ställen untergebrachte Klauenvieh
auszudehnen.
Ein Wechsel des Standortes des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Diehs ist verboten. Weitere Derkehrsund
Tkutzungsbeschränkungen sind nicht erforderlich. Die Ausfuhr des Viehs zur Abschlachtung ist während der Beobachtungsfrist
unter den für die Ausfuhr von Dieh aus Beobachtungsgebieten geltenden Bedingungen mit polizeilicher Genehmigung Zestattet.
Nach Ablauf der achttägigen Frist ist das der Beoaachtung unterliegende Dieh amttstierärztlich zu untersuchen.
Wenn die Untersuchung die Unverdächtigkeit der Tiere ergibt, ist die Beobachtung aufzuheben.
8 5.
Für das aus den oben genannten Orovinzen (§ 1) zum Gwecke sofortiger Abschlachtung in öffentliche Schlachthäuser
eingeführte oder auf Schlachtviehmärkte aufgetriebene Klauenvieh greifen die Vorschriften über die abgesonderte Aufstellung
und die polizeiliche Beobachtung (versl. §5 2) nicht Dlatz. Das auf Schlachtviehmärkte aufgetriebene Klauenvieh
darf jedoch von den Schlachtviehmärkten nur zur Schlachtung oder zum Aluftrieb auf andere Schlachtviehmärkte abgetrieben
werden.
8 6.
Für die Behandlung des aus Beobachlungsgebieten der unter § 1 genannten Orovinzen eingeführten Diehs
bleiben die besonderen, bei der Ausfuhr dieses Diehs vorgeschriebenen Bedingungen maßgebend.
—
c.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 88 74 -76 des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.
Höslin, den 3. Jannar 10914. Der Regierungspräsident. J. D. von Sydow.
r. 45) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die infolge der Maul= und Klauenseuche in Seebuckow unter Sperre gestellten Borwerke Fichtberg
und Wilhelmsheide zu Seebuckow gehörig werden hiermit in das Beobachtungsgebiet überführt.
Für das Beobachtungsgebiet gelten die in meiner Kreisblattsverfügung vom 21. Dezember 1913 —
Kreisblatt Stück 113 — enthaltenen viehseuchenpolizeilichen Anordnungen und Strafbestimmungen.
Schlawe, den 9. Januar 1914.
Der Landrat. J. A: von Baumbach, Regierungsassessor.
Schriftleitung: Königliches Landratsamt in Schlawe.