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b) wenn unbestellbare zollpflichtige Postsendungen nicht wieder ausgeführt sind, sondern deren
Inhalt als verdorben von der Postbehörde versehentlich ohne Zollaufsicht, aber doch unter
postamtlicher Aussicht und Beobachtung der postordnungsmäßig vorgeschriebenen Formen ver-
nichtet worden ist.
II. In Betreff des einzuhaltenden Verfahrens wird bestimmt:
1. daß in dem von der Direktivbehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bewilligung
eines solchen Zollnachlasses zu erstattenden Bericht jedesmal anzugeben ist, ob der bei derselben
fungirende Reichsbevollmächtigte sich mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung einver-
standen erklärt hat;
2. daß alljährlich ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevollmächtigten
mit zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen Kalenderjahre be-
willigten Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichs-
kanzler behufs Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen ist.
III. 1. Für den unter 1 Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle:
a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien Verkehr des Zoll-
gebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt,
aber nicht in die Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam
der Post-, Zoll= oder Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei= oder Gerichts-
behörde geblieben sind,
b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl, Raub rc.) aus
dem freien Verkehr des Inlandes in das Ausland gebracht sind, von dort im straf-
rechtlichen Verfahren zurückgeliefert werden,
c) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische Staatsanwalt-
schaft oder eine inländische Gerichts- oder Polizeibehörde ein= und, ohne aus dem
Gewahrsam einer dieser Behörden zu kommen, wieder ausgehen,
d) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande verunglückt
sind, wieder eingehen, "
darf nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen Hauptämtern, bei
denen ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt werden, die betreffenden Gegen—
stände selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen. Doch ist von
diesen die Zollfreiheit nur dann zuzugestehen, wenn nach der übereinstimmenden Ansicht
sämmtlicher Hauptamtsmitglieder die angestellten Erörterungen die Gewährung derselben
begründen. Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Hauptämter haben über die
ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Verhand-
lungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regel-
mäßigen Zeiträumen der Direktivbehörde zur Prüfung vorzulegen sind.
2. Außer den vorstehend unter 1 aufgeführten darf für die folgenden Fälle:
aà) wenn in den zu 1 a gedachten Fällen die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in
das Ausland versandten Gegenstände daselbst nicht im Gewahrsam der Post-, Zoll-,
Eisenbahn-, Gerichts= oder Polizeibehörde verblieben, aber auch nicht an den Adressaten
ausgehändigt, sondern im Gewahrsam einer dritten Person gewesen sind,
b) wenn ausländische Waaren irrthümlich verzollt oder auf Begleitschein II abgefertigt
worden sind, während sie nachweislich hierzu nicht bestimmt waren,
c) wenn im Inlande gestohlene 2c. und sodann in das Ausland ausgeführte Gegenstände
wieder an den rechtmäßigen inländischen Besitzer eingeführt werden,
#) wenn Gegenstände aus dem freien Verkehr des Inlandes durch das Ausland nach
dem Inland gesandt worden und die im §. 111 des Vereinszollgesetzes vorgeschri ebene
Zollabfertigung versehentlich unterblieben ist,
den Direktivbehörden die Befugniß übertragen werden, Zollerlaß aus Billigkeitsrücksichten zu
gewähren.
3. Die von den Hauptämtern beziehungsweise von den Direktivbehörden hiernach bewilligten
Zollerlasse bedürfen der Aufnahme in das zur Mittheilung an den Bundesrath bestimmte,
alljährlich aufzustellende Verzeichniß nicht.