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Sofern die Vertreter in Folge ihrer Einberufung einen Verlust an Arbeitslohn erleiden, wird den-
selben derjenige Betrag gewährt, welchen sie bei ununterbrochener Fortdauer ihrer Beschäftigung für die
Dauer der Einberufung erhalten hätten.
Für Fuhrkosten werden diejenigen Sätze gewährt, welche bei Ausführung von Dienstreisen der Unter-
beamten zu zahlen sind.
Die zu erstattenden Beträge sind, soweit sie sich auf Vertreter und Ersatzvertreter der Arbeiter be-
ziehen, durch die unmittelbar vorgesetzte Dienststelle in Forderung nachzuweisen; die Forderungsnachweise sind
durch Vermittelung der Ober-Postdirektion der Post-Versicherungskommission vorzulegen. Kommen neben den
Fuhrkosten noch andere baare Auslagen zum Ansatz, so sind die entsprechenden Beläge beizubringen. Die
Forderungsnachweise werden von der Post-Versicherungskommission festgestellt und die zu erstattenden Beträge
alsdann von der Ober-Postdirektion auf die Postkasse angewiesen.
Für die von den Vertretern der Arbeiter gewählten Beisitzer zum Schiedsgericht sind die nach Maß-
gabe der vorstehenden Vorschriften zu gewährenden Beträge durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts festzu-
setzen und die solchergestalt festgesetzten Beträge alsdann von der dem Beisitzer vorgesetzten Ober-Postdirektion
auf die Postkasse anzuweisen.
S. 5.
Die Vorstände der Post-Krankenkassen, Orts-Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Innungs-Krankenkassen,
Knappschaftskassen und den Vorschriften des §. 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 entsprechenden Hülfs-
kassen ohne Beitrittszwang, welche im Reichs-Postgebiet ihren Sitz haben und denen mindestens zehn im Be-
triebe der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung beschäftigte, gegen Unfall versicherte Mitglieder angehören,
wählen alle zwei Jahre zum Zwecke der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen für den Bezirk einer oder
mehrerer Postanstalten je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner. Die Vorsitzenden der Post-Kranken-
kassen und die dem Vorstande einer anderen wahlberechtigten Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber
nehmen an der Wahl nicht theil. Wählbar sind nur großjährige, der Reichs-Post= und Telegraphenverwal=
tung angehörige und gegen Unfall versicherte Kassenmitglieder, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Ueber die Wahl ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen und an die Ober-Postdirektion, in deren
Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, einzureichen.
8. 6.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Untersuchung des Unfalls theilgenommen
hat, wird nur für den entgangenen Arbeitsverdienst, nicht auch für baare Auslagen (Fuhrkosten 2c.)
Ersatz geleistet.
Für die Berechnung desselben sind die Vorschriften des §. 4 maßgebend. Die Festsetzung und An-
holin. des Betrages erfolgt durch diejenige Ober-Postdirektion, welche die Untersuchung des Unfalls ver-
anlaßt hat.
S. 7.
Dies Regulativ tritt mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Berlin, den 31. März 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.