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2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Statut für das Kaiserlich deutsche archäologische Institut.
Fur das im Jahre 1829 in Rom unter dem Protektorat des damaligen Kronprinzen, späteren Königs
Friedrich Wilhelm IV. von Preußen Majestät, und der Direktion der Herren Herzog von Blacas,
Bunsen, Fea, Gerhard, Kestner, Millingen, Nibby, Panofka, Thorwaldsen und Welcker
gebildete archäologische Institut sind nach dessen Uebergang von Preußen auf das Deutsche Reich von der statuten-
mäßig dazu befugten Central-Direktion unter Aufhebung der früheren Bestimmungen die folgenden Statuten
mit Genehmigung des Bundesraths, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Bestätigung Seiner Majestät des
Kaisers, festgesetzt worden.
Zweck der Stiftung.
S. 1.
Das archäologische Institut hat zum Zweck, auf dem Gebiet der Archäologie und dem verwandten
der Philologie die Beziehungen zwischen den Heimathsländern alter Kunst und Wissenschaft und der gelehrten
Forschung zu beleben und zu regeln und die Denkmäler der griechischen und römischen Epoche in umfassender
Weise zu veröffentlichen. Das Institut ist Reichsanstalt und hat sein Domizil in Berlin; es hat die Rechte
einer Korporation und führt ein eigenes Siegel. Es unterhält Zweiganstalten in Rom und Athen, welche
mit der wissenschaftlichen zugleich eine Lehrthätigkeit verbinden.
Central-Direktion.
§. 2.
1. Die Leitung des Instituts steht der Central-Direktion desselben in Berlin zu, welche ihre Sitzun-
gen nur in Berlin halten kann. Dieselbe wird aus elf Mitgliedern gebildet, und zwar:
a) dem General-Sekretar (s. §. 3), welcher seinen Wohnsitz in Berlin haben muß. Er ist Reichs-
beamter und wird nach Maßgabe der in §. 8 für die Sekretare getroffenen Bestimmungen ernannt;
b) aus vier ordentlichen Mitgliedern der Königlich preußischen Akademie der Wissenschaften, welche
nach Maßgabe des §. 51 der Statuten derselben, jedoch mit Ausschluß der Wahl durch Akklamation,
von der philosophisch-historischen Klasse erwählt werden und von deren Wahl dieselbe die Akademie
in Kenntniß setzt;
) aus zwei nicht der Akademie angehörigen, in Berlin ansässigen Männern, welche die Central-=
Direktion erwählt und von deren Wahl dieselbe die Akademie in Kenntniß setzt;
d) aus vier an anderen Orten Deutschlands ansässigen Männern, welche die Central-Direktion
erwählt und von deren Wahl dieselbe die Akademie in Kenntniß setzt.
2. Die philosophisch-historische Klasse kann vorübergehend und für den einzelnen Fall beschließen,
daß statt des von ihr zu wählenden Mitgliedes die Central-Direktion sich aus Männern ergänze, welche in Berlin
ansässig sind, aber nicht der Akademie angehören. Bei der nächsten Erledigung einer nicht akademischen
Stelle tritt dann die Pflicht und das Recht der philosophisch-historischen Klasse wiederum ein.
3. Die philosophisch-historische Klasse kann ferner vorübergehend und für den einzelnen Fall auf
Antrag der Central-Direktion, welcher Antrag einstimmig oder doch gegen nicht mehr als eine dissentirende
Stimme gefaßt sein muß, beschließen, derselben ein zwölftes, sei es akademisches oder nicht akademisches Mit-
glied, hinzuzufügen. Die Wahl dieses Mitgliedes erfolgt immer durch die philosophisch-historische Klasse nach
den oben aufgestellten Normen.
4. Die Mitgliedschaft der unter 1 b, c, d Genannten ist Ehrenamt und dauert auf Lebensszeit,
falls nicht das Mitglied freiwillig ausscheidet.
5. Sollte ein nicht akademisches Mitglied der Central-Direktion (Absatz 1c) in die Akademie auf-
genommen werden, so wird dadurch seine Stelle in der Central-Direktion nicht erledigt. Dasselbe kann indeß
bei eintretender Vakanz als akademisches Mitglied (Absatz 1b) gewählt werden.
6. Ein als ansässig in Berlin gewähltes Mitglied der Central-Direktion (lb,#c) scheidet aus der-
selben aus, wenn es sein Domizil in Berlin aufgiebt. Ein als nicht dort ansässig gewähltes Mitglied behält