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und zu prüfen, sodann nach vorgenommener Prüfung und event. Berichtigung beide dem Aus-
wärtigen Amt vorzulegen und die Dechargirung nachzusuchen;
7. ihren Jahresbericht der Königlich preußischen Akademie der Wissenschaften mitzutheilen. Die
Akademie ist bereit, sich auf Antrag der philosophisch-historischen Klasse mit der Central-Direktion,
welche sonst dem vorgesetzten Auswärtigen Amt unmittelbar berichtet, geeigneten Falls zu gemein-
samen Vorschlägen und Anträgen zu einigen.
Wenn die Central-Direktion Sitzungen in den Räumen der Königlich preußischen Akademie der Wissen-
schaften zu halten wünscht, so vermittelt dies, sowie die Aufbewahrung der Akten der Central-Direktion in dem
Archiv der Akademie (s§. 3), der dirigirende Sekretar der philosophisch-historischen Klasse.
8. 7.
Die ordentliche Gesammtsitzung der Central-Direktion findet in jedem Jahre an einem durch Beschluß
der letzteren, jedoch mit Rücksicht auf die im §. 25 enthaltene Vorschrift, festzusetzenden Tage, und weiter nach
Bedürfniß an den darauf folgenden Tagen statt. Nur in dieser Jahressitzung können die im §. 2 und § 6,
4 und 6 der Central Direktion beigelegten Befugnisse ausgeübt werden. Auch die unter §. 6, 1a und 5 auf-
geführten Befugnisse derselben sollen thunlichst in der Hauptsitzung ausgeübt, event. da, wo dies nicht geschehen
ist, die Gründe zur Kenntniß der Versammelten gebracht werden. Bei Vorschlägen zur Ernennung eines
General-Sekretars oder Sekretars (§. 6, 1) entscheiden die in Berlin domizilirten Mitglieder, ob die nächste
Hauptsitzung abgewartet oder eine außerordentliche Gesammtsitzung unter Einladung der auswärtigen Mit-
glieder einberufen oder die Voten der letzteren schriftlich, event. telegraphisch eingefordert werden sollen. Im
übrigen kann das Stimmrecht in der Central-Direktion nur persönlich ausgeübt werden. Abgesehen von den
Gesammtsitzungen, ist der Vorsitzende zu jeder Sitzung die zur Zeit in Berlin anwesenden Mitglieder zu be-
rufen verpflichtet, die zur Zeit von Berlin abwesenden zu berufen berechtigt.
Den auswärtigen Mitgliedern werden an Reisekosten einschließlich der Kosten für Gepäckbeförderung
pro Kilometer Eisenbahn oder Dampfschiff 13 Pfennig, pro Kilometer Landweg 60 Pfennig und für jeden
Zu= und Abgang von und zur Eisenbahn zusammen 3 Mark an Diäten sowohl für die Reisetage als den
dienstlichen Aufenthalt in Berlin pro Tag 20 Mark gewährt.
Hat eines der auswärtigen Mitglieder einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann es für den-
selben pro Kilometer Eisenbahn oder Dampfschiff 7 Pfennig beantragen.
Sekretariate.
§S. 8.
Die Geschäfte des Instituts in Rom und Athen führen nach Maßgabe dieses Statuts, unter der
Oberleitung der Central-Direktion in Berlin, vier Sekretare, von denen zwei in Rom und zwei in Athen
ihren dauernden Aufenthalt haben. Dieselben werden auf einen von der philosophisch-historischen Klasse der
Königlich preußischen Akademie der Wissenschaften angenommenen Vorschlag der Central-Direktion (F. 6, 1)
von dieser Akademie durch die Vermittelung des Auswärtigen Amts Seiner Moajestät dem Kaiser zu Aller-
höchster Ernennung präsentirt. Eines besonderen Oualifikationsnachweises bedarf es nicht, ebensowenig ist die
Auswahl auf eine bestimmte Nationalität beschränkt. Die Instituts-Sekretare (einschließlich des General-Sekretars)
sind Reichsbeamte und finden auf sie die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1873, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, sowie die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die
Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April 1881 und diejenigen der die
vorstehenden Gesetze abändernden Novelle vom 21. April 1886 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die
Wittwen= und Waisengeld-Beiträge an die Institutskasse zu zahlen sind.
Obliegenheiten der Sekretariate.
§. 9.
Dem römischen wie dem athenischen Sekretariat liegt ob:
nach Maßgabe der in dieser Hinsicht ergangenen öffentlichen Zusagen und der Instruktionen
ver zemras Direttion die in Rom resp. in Athen erscheinenden Schriften des Instituts zu ver-
öffentlichen;
2. für die Erfüllung der in den Buchhändler-Kontrakten eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen;
3. die zweckmäßig erscheinenden Vorschläge für Ertheilung von Ehrendiplomen bei der Central=
Direktion einzureichen;
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