Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 175 — 
4. innerhalb 4 Wochen nach Schluß des Rechnungsjahres über Einnahmen und Ausgaben der von 
ihnen verwalteten Anstalt Rechnung zu legen und über die Arbeiten und Leistungen derselben 
zu berichten; 
die Bibliothek und die Apparate zu verwalten; 
während der Wintermonate wöchentlich einmal, in feierlicher Weise aber am Winckelmannstage 
(9. Dezember) und in Rom auch am Tage der Gründung Roms (21. April), öffentliche Sitzun- 
gen des Instituts abzuhalten und geeignete Vorlesungen und Vorträge für dieselben zu veranstalten; 
7. während der Wintermonate ferner zunächst für die in Rom und Athen verweilenden Stipendiaten 
des Instituts, überhaupt aber für sämmtliche in Rom und in Athen zu ihrer gelehrten Ausbildung 
verweilende Deutsche unentgeltlich, theils eine Periegese der Monumente und Museen vorzunehmen, 
theils archäologische oder epigraphische Vorträge zu halten, oder Uebungen zu leiten. 
S. 10. 
Die Vertheilung der Geschäfte in Rom resp. Athen unter die Sekretare daselbst regelt, soweit es 
nicht durch dieses Statut geschehen ist, eine mit Genehmigung des Auswärtigen Amts zu erlassende Instruk- 
tion der Central-Direktion. 
Ehrendiplome. 
§S. 11. . 
· Das Institut vergiebt nach Ermessen Diplome nach den drei Kategorien der Ehrenmitglieder, ordentli- 
chen Mitglieder und korrespondirenden Mitglieder. Die Vergebung derselben erfolgt durch die Central-Direktion 
entweder auf Antrag eines Direktions-Mitgliedes oder des römischen oder des athenischen Sekretariats, die 
Unterzeichnung durch den General-Sekretar oder dessen Stellvertreter und ein anderes Mitglied der Direktion. 
Vibliothek. 
§. 12. 
Die Bibliotheken des Instituts stehen jedem in Rom resp. in Athen lebenden oder verweilenden, ge- 
hörig legitimirten Gelehrten oder Künstler zur unentgeltlichen Benutzung offen. Die zur Instandhaltung und 
Vermehrung derselben jährlich ausgesetzte Summe wird von dem betreffenden Sekretariat nach seinem Ermessen 
verwendet. 
Apparat und Reisen. 
§. 13. 
Der archäologische Apparat des Instituts, insbesondere die von demselben gesammelten Zeichnungen, 
sollen gleichfalls nach Möglichkeit allgemeiner Benutzung offen stehen. Die Verwaltung ist mit derjenigen der 
Bibliothek verbunden. Die zur Vermehrung des Apparats und für archäologische Reisen jährlich bestimmten 
Summen werden nach dem Ermessen des Sekretariats verwendet, doch hat dieses, wenn bedeutendere Reisen 
unternommen werden sollen und nicht Gefahr im Verzuge ist, der Central-Direktion vorher von dem Reiseplan 
Mittheilung zu machen und deren Einwilligung zu bewirken. 
Vermögen des Instituts. 
§. 14. 
Das Vermögen des Instituts besteht, abgesehen von Gebäuden, Bibliothek, Apparat, Inventar, den 
in §. 18 gedachten Zuwendungen und dem vom Reich gewährten Zuschuß, theils in dem, dem buchhändleri- 
schen Betrieb unterliegenden Lagerbestand seiner Druckschriften und Kupfertafeln und den buchhändlerischen 
Ausständen, theils in dem von ihm angesammelten Reservefonds (§. 17). 
S. 15. 
Für die Verwendung der Mittel des Instituts ist der alljährlich auf Grund der Ansätze des Reichs- 
haushaltsetats von der Central-Direktion aufzustellende und von dem Auswärtigen Amt zu vollziehende Etat 
maßgebend. 
Die Central-Direktion hat über die Verwaltung der ihr überwiesenen Mittel, sowie über den Reserve- 
fonds alljährlich dem Auswärtigen Amt Rechnung zu legen. 
S. 16. 
1. Die Kontrakte über die periodisch oder in einzelnen Werken erscheinenden Instituts-Publi- 
kationen werden, im Falle sie von den Sekretariaten in Rom und Athen herausgegeben werden, nach Ein- 
holung der Genehmigung der Central-Direktion von dem betreffenden Sekretariate, in allen übrigen Fällen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.