124 Rechtsprechung.
Giebt das Vormundschaftsgericht dem Antrage statt und besorgt der
Notar mündlich oder in den Formen des § 132 BGB. die Mittheilung
an den Dritten, stellt endlich der Notar durch entsprechende Bestätigungen
auf der Urschrift die Bekanntmachung und Mittheilung fest, so wird das
Hypothekenamt alles Verlangte in öffentlicher Form vor sich haben und
sich am Vollzuge nicht weiter behindert sehen können. Die Betheiligten
aber werden möglichst wenig belästigt, das Verfahren wird dem früher
üblichen möglichst ähnlich sein. ·
FürdicFälledcrGenehmigunguach§182desVGB(vgl.obeu
Nr. 3), wird, wenn das Hypothekenamt nicht bei der bisherigen Praxis
bleiben will, und es nicht angeht, einen der Kontrahenten zur Beurkundung
der Genehmigungserklärung zuzuziehen, genügen, daß der Notar in der
Urkunde von dem Genehmigenden zur Mittheilung an die Kontrahenten
ermächtigt wird und weiterhin verfährt, wie oben geschildert.
II. Rechtsprechung.
Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
Ciollrecht; Freiwillige Gerichtsbarkelt.
Werkvertrag. Schadensersatzanspruch gegen einen Baumeister").
Mit Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der gemeinrechtlichen
Grundsätze über die Werkverdingung (localio conductio operis).
Der Berufungsrichter hat festgestellt, daß entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung
das zweite Stockwerk nicht massiv, sondern im Riegelbau aufgeführt
werden mußte, da die baupolizeiliche Genehmigung aus dem Grunde
versagt wurde, weil das Mauerwerk zu schwach sich vorfand, und hat deshalb
dem Beklagten das Recht, Entschädigung vom Baumeister zu verlangen,
zugesprochen, vorausgesetzt jedoch, daß der Beklagte einen Schaden durch
die vertragswidrige Bauführung erlitten hat. Hiebei ist der Berufungsrichter
zutreffend von dem rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen, daß der
Besteller, wenn der Unternehmer das Werk nicht in vertragsmäßiger Beschaffenheit
abliefert, die Annahme und mit dieser auch die Zahlung verweigern
kann, daß aber, wenn, wie in vorliegendem Falle, der Besteller das
Werk in Empfang genommen hat und benützt, er nur befugt ist, entsprechende
Abminderung des Preises und im Falle der Unternehmer in
Schuld ist, Schadensersatz zu verlangen (Dernburg, Pand., 6. Aufl.
Bd. 2 § 113 und insbes. Note 12).
Mit Recht hat aber weiter der Berufungsrichter festgestellt, daß die
Verantwortung für die unterlaufenen technischen Vertragswidrigkeiten den
*) Das Urtheil ist auch gegenüber dem BGB. 8 631 sg. von Interesse.