Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

124  Rechtsprechung.

Giebt  das  Vormundschaftsgericht  dem  Antrage  statt  und  besorgt  der
Notar  mündlich  oder  in  den  Formen  des  §  132  BGB.  die  Mittheilung
an  den  Dritten,  stellt  endlich  der  Notar  durch  entsprechende  Bestätigungen
auf  der  Urschrift  die  Bekanntmachung  und  Mittheilung  fest,  so  wird  das
Hypothekenamt  alles  Verlangte  in  öffentlicher  Form  vor  sich  haben  und
sich  am  Vollzuge  nicht  weiter  behindert  sehen  können.  Die  Betheiligten
aber  werden  möglichst  wenig  belästigt,  das  Verfahren  wird  dem  früher
üblichen  möglichst  ähnlich  sein.  ·

FürdicFälledcrGenehmigunguach§182desVGB(vgl.obeu
Nr.  3),  wird,  wenn  das  Hypothekenamt  nicht  bei  der  bisherigen  Praxis
bleiben  will,  und  es  nicht  angeht,  einen  der  Kontrahenten  zur  Beurkundung
der  Genehmigungserklärung  zuzuziehen,  genügen,  daß  der  Notar  in  der
Urkunde  von  dem  Genehmigenden  zur  Mittheilung  an  die  Kontrahenten
ermächtigt  wird  und  weiterhin  verfährt,  wie  oben  geschildert.

II.  Rechtsprechung.
Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
Ciollrecht;  Freiwillige  Gerichtsbarkelt.

Werkvertrag.  Schadensersatzanspruch  gegen  einen  Baumeister").
  Mit  Unrecht  rügt  die  Revision  eine  Verletzung  der  gemeinrechtlichen
  Grundsätze  über  die  Werkverdingung  (localio  conductio  operis).
Der  Berufungsrichter  hat  festgestellt,  daß  entgegen  der  ausdrücklichen  Vereinbarung
  das  zweite  Stockwerk  nicht  massiv,  sondern  im  Riegelbau  aufgeführt
  werden  mußte,  da  die  baupolizeiliche  Genehmigung  aus  dem  Grunde
versagt  wurde,  weil  das  Mauerwerk  zu  schwach  sich  vorfand,  und  hat  deshalb
  dem  Beklagten  das  Recht,  Entschädigung  vom  Baumeister  zu  verlangen,
zugesprochen,  vorausgesetzt  jedoch,  daß  der  Beklagte  einen  Schaden  durch
die  vertragswidrige  Bauführung  erlitten  hat.  Hiebei  ist  der  Berufungsrichter
  zutreffend  von  dem  rechtlichen  Gesichtspunkt  ausgegangen,  daß  der
Besteller,  wenn  der  Unternehmer  das  Werk  nicht  in  vertragsmäßiger  Beschaffenheit
  abliefert,  die  Annahme  und  mit  dieser  auch  die  Zahlung  verweigern
  kann,  daß  aber,  wenn,  wie  in  vorliegendem  Falle,  der  Besteller  das
Werk  in  Empfang  genommen  hat  und  benützt,  er  nur  befugt  ist,  entsprechende
  Abminderung  des  Preises  und  im  Falle  der  Unternehmer  in
Schuld  ist,  Schadensersatz  zu  verlangen  (Dernburg,  Pand.,  6.  Aufl.
Bd.  2  §  113  und  insbes.  Note  12).

Mit  Recht  hat  aber  weiter  der  Berufungsrichter  festgestellt,  daß  die
Verantwortung  für  die  unterlaufenen  technischen  Vertragswidrigkeiten  den

*)  Das  Urtheil  ist  auch  gegenüber  dem  BGB.  8  631  sg.  von  Interesse.