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gebracht werden. Der Inhalt des Luttersammelgefäßes ist alsdann bei den jedesmaligen Brannt-
weinabfertigungen (s. Ausführungsbestimmungen zu §. 11 des Gesetzes) unter amtlicher Aufsicht der
zum Abtrieb in dem Brennapparat befindlichen Maische zuzusetzen und sofort mit letzterer zusammen
abzutreiben. In diesem Falle kann angeordnet werden, daß die Feststellung der eventuell der Ver-
brauchsabgabe unterliegenden Alkoholmenge erst an dem fertigen Erzeugniß erfolgt. ,
v«1.21·npkp»yng Die Direktiobehörden sind ermächtigt, in Fällen, in welchen die Durchführung der vor—
gudee Sich-= stehenden Vorschriften unthunlich erscheint, oder auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, oder in
welchen dieselben nicht die Gewähr einer genügenden Sicherung des steuerlichen Interesses bieten,
ausnahmsweise steuerlich unbedenkliche Erleichterungen widerruflich zu gewähren oder anderweite
Maßregeln anzuordnen. . ...
Ik. Protokoll über Den Brennereibesitzern ist möglichst zeitig mitzutheilen, welche Einrichtungen sie in ihren
nir getoleenen Ein. Brennereien zu treffen haben, und ist vor Beginn des Betriebes protokollarisch (vergl. Anlage B)
festzustellen, ob allen Anforderungen genügt ist, und ob die erforderlichen Verschlüsse angelegt worden
ulege sind. Das Protokoll ist demnächst der Steuerhebestelle auszuhändigen, beglaubigte Abschrift davon
aber zum Belagsheft der Brennerei zu bringen.
5. Mesten der Die steuerliche Revision in den Brennereien hat sich hinfort außer auf den Betriebszustand
der Maisch= und Brenngeräthe mit aller Gründlichkeit nicht uur auf sämmtliche Flanschen= und
Hahnverschlüsse — in der Regel ohne Abnahme der Kappen — sowie auf die vom Kühlgeräth
nach den Sammelgefäßen führenden Rohrleitungen, sondern auch auf den guten und sicheren Ver-
schluß des Raumes, in welchem sich die Sammelgefäße befinden, zu erstrecken. Es ist dabei namentlich
zu untersuchen und festzustellen, ob irgendwie ein Versuch zur Ableitung von Alkohol gemacht worden
ist, was sich bei Hähnen und Flanschen nur durch Verletzung der amtlichen Verschlußanlagen, bei
den Rohrleitungen nur durch Anbohren bewerkstelligen läßt. Letzteres würde an der blank zu
haltenden Oberfläche der Rohrleitungen sofort kenntlich sein, und muß in jeder Brennerei stets ver-
dünnte Schwefelsäure vorhanden sein, um mittelst eines in diese Flüssigkeit getauchten Lappens jede
etwa erblindete Stelle sofort blank reiben zu können. Durch dies Verfahren ist auch das geringste
wieder verkittete oder verlöthete Bohrloch wahrzunehmen. Bei dem geringsten Zweifel haben die
Revisionsbeamten sich jede beliebige Stelle der Rohrleitung sofort blank reiben zu lassen. Jede
Wahrnehmung, die eine Verletzung der Verschlüsse oder ein Anbohren der in ihren unteren Theilen
ganz besonders zu untersuchenden Rohrleitung voraussetzen läßt, ist weiter zu verfolgen.
Dem Hauptamte bleibt überlassen, von Zeit zu Zeit noch besondere Prüfungen der Ver-
schlüsse anzuordnen.
Der steueramtliche Verschluß des Raumes, in welchem das Sammelgefäß aufgestellt ist,
darf nur dann gelöst werden, wenn ein zweiter Revisionsbeamter dabei zugegen ist. Erleidet die
Oeffnung jenes Raumes keinen Aufschub, so ist, wenn ein zweiter Revisionsbeamter nicht zur Ver-
fügung steht, der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger Zeuge zuzuziehen, welcher das über
die Lösung des Verschlusses, den Befund des Sammelgefäßes und die Wiederanlegung des Ver-
schlusses aufzunehmende Protokoll mit zu vollziehen hat.
Die Brennereibesitzer sind verpflichtet, den Revisionsbeamten alle diejenigen Hülfsdienste
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision sachgemäß und in dem erforderlichen
Umfange auszuführen, auch die nöthigen Materialien auf ihre Kosten zu beschaffen und bereit zu halten.
3. Zu S. 6.
le Veruefgunge In Brennereien, wo die Einrichtung besonderer, unter sicherem steuerlichen Mitverschluß
Mehapparallnen stehender Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen
Kosten möglich ist, oder wo aus sonstigen Gründen die Aufstellung von Meßapparaten den Vorzug
vor derjenigen von Sammelgefäßen verdient, sind an Stelle der Sammelgefäße, zur Feststellung der
aus der Maische ohne Rücksicht auf späteres Wienen oder Rektifiziren gewonnenen geistigen Flüssigkeit
nach Menge und Stärke, seitens der Steuerbehörde geeignete Siemens'sche Meßapparate — Alkohol-
aasse oder Probenehmer — unter Beachtung der in der Anlage Cl gegebenen Vorschriften, auf-
zustellen.
Sobald der Meßapparat eingetroffen, hat der Brennereibesitzer dies, und von welchem Tage
* Anlagen C und D werden besonders abgedruckt.