Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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ab die Aufstellung erfolgen kann, der Steuerhebestelle anzuzeigen; auch hat er den von der Normal- 
Aichungskommission angelegten Verschluß unverletzt zu erhalten. 
Ueber die Aufstellung des Meßapparates ist eine Verhandlung nach Anlage D* aufzunehmen u. Kroterol üver 
und, an das Hauptamt einzureichen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belagshefte der Brennerei i ee 
zu bringen. 
a) Eine Oeffnung des Meßapparates im Laufe der Brennperiode durch Beamte ohne Beisein mu. Revision durch 
eines Technikers darf in der Regel nicht erfolgen. pig astebe, 
Die Oberbeamten haben neben sonstiger Revision der Brennerei nur den Zinkkasten ab- 
zuheben und sich von dessen Unverletztheit, insbesondere durch Prüfung des inneren Anstrichs 
des Mantels, sowie von der Unverletztheit des Apparatmantels zu überzeugen. Die sonstigen 
Aufsichtsbeamten haben sich bei den Brennereirevisionen neben Prüfung der Brennereigeräthe, 
der Rohrleitungen, der Flanschen= und sonstigen Verschlüsse u. s. w. auf eine äußere Besichtigung 
des Zinkkastens zu beschränken. Die Beamten haben sich ferner durch Vergleichung der An- 
zeige des Alkoholometers in der Vorlage mit der Anzeige des Stoßhebels an der Alkohol- 
kurve, welche letztere durch die Glasscheibe im Apparatmantel beobachtet werden kann, davon 
zu überzeugen, ob der Stoßhebel die richtige Alkoholstärke an der Alkoholkurve anzeigt. Hat 
sich bei diesen Prüfungen keine Erinnerung ergeben, so haben die Beamten in Spalte 23 
bezw. 22 des Betriebsplanes (vergl. Anlage E 1 und 2) eine entsprechende Eintragung zu un#arer. 
bewerkstelligen. — 
Entgegengesetzten Falls ist der Thatbestand sofort protokollarisch festzustellen und das 
Protokoll nach Vernehmung aller Betheiligten dem zuständigen Hauptamt vorzulegen, welches 
nach Lage der Sache die weiteren Anordnungen zu treffen hat. 
Luch von allen sonstigen Störungen im Gange eines Meßapparates ist dem zuständigen 
Hauptamte unter Darlegung des Sachverhaltes Anzeige zu erstatten. Das Hauptamt hat 
darüber an die Direktivbehörde zu berichten. 
b) Sämmtliche mit der Kontrole von Meßapparaten betraute Beamte haben sich auf Grund der 
Anlage C, und vermöge eigener Anschauung mit der Konstruktion, dem Zwecke und der Hand- 
habung aller wesentlichen Theile des Meßapparates gründlich vertraut zu machen. 
a) Unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des täglichen Maischabtriebes ist der Brennerei= - Jäolwerk“= 
besitzer oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den Stand der Zählwerke der vorhandenen 
Meßapparate in Spalte 1—4 des hierüber in vierteljährigen Zeitabschnitten zu führenden 
Zählwerksregisters (vergl. Anlage F) einzutragen; für Brennereien, welche ununterbrochen Anlage p 
Tag und Nacht brennen, werden die Zeitabschnitte, in welchen diese Eintragungen zu bewirken 
sind, durch das Hauptamt bestimmt. An betriebslosen Zwischentagen ist dieser Eintrag zu 
unterlassen. Das Register ist mit dem Betriebsplan zusammen in der Brennerei aufzubewahren 
und muß nach Ablauf jedes Vierteljahrs vom Brennereibesitzer förmlich abgeschlossen und der 
Steuerhebestelle bis zum 5. Tage des ersten Monats im neuen Vierteljahr eingesandt werden. 
Die letzte Eintragung jedes Vierteljahrs ist vom Brennereibesitzer in dem Register für 
das nächste Vierteljahr vorzutragen und die Richtigkeit dieser Uebertragung von dem zuerst 
im neuen Vierteljahr in der Brennerei erscheinenden Aufsichtsbeamten zu bescheinigen. 
In Spalte 5 und 6 des Zählwerksregisters hat der Brennereibesitzer etwaige Störungen 
im regelmäßigen Gange und Verletzungen der amtlichen Verschlüsse des Apparates unmittelbar 
nach ihrer Wahrnehmung aufzunehmen. 
b) Das Formular zum Zählwerksregister liefert die Steuerhebestelle. 
Bei jedem Besuche einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, haben die 
Aufsichtsbeamten die an jedem einzelnen Tage seit der letzten Kontrole nach Anzeige der Zähl- 
werke durch den Meßapparat gegangenen Branntwein= und Alkoholmengen, sowie den Raum- 
inhalt der nach dem Betriebsplane an jedem der fraglichen Tage abgetriebenen Maischbottiche 
festzustellen, hiernach die Akoholstärke des täglich erzeugten Branntweins und die durchschnitt- 
liche Raumausbeute für je ein Hektoliter Maischraum zu berechnen und diese Ermittelungen 
in Spalte 7 bis 14 des Zählwerksregisters einzutragen. Ferner sind die Anzeige des Stoß- 
  
  
  
  
* Anlagen C und D werden besonders abgedruckt. 
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