Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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bei  erhobenem  Zweifel  zu  erkennen  hat,  nicht  im  Stande  sind,  so  sind  für  diesen  einzelnen
Fall  andere  Schätzer  auf  die  angegebene  Weise  zu  ernennen,  bezüglich  von  den  in  diesem
Falle  betheiligten  zu  wählen.

Art.  28.

Die  Schätzer  sind  vom  Kommissar,  unter  besonderer  Himweisung  auf  die  in  den
betreffenden  Artikeln  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften,  eidlich  zu  verpflichten  und
haben  den  Bezug  der  durch  Gesetz  oder  sonstige  Normen  ihnen  zugebilligten  Gebühren,
Diäten  und  Transporkkosten  zu  beanspruchen.

Art.  29.

Der  Bevollmächtigte  des  Baunnternehmers  hat  auf  Bestimmung  eines  Termius  zur
Verbondnng  über  die  Enteignung  beziehungsweise  Abschätzung  anzutragen.

Dieser  Termin  ist  in  der  Regel  in  dem  Orte,  in  dessen  Gemarkung  die  betreffenden
Grundstücke  gelegen  sind,  innerhalb  vierzehn  Tagen  bis  3  Wochen  abzuhalt

Es  sind  hierzu  nicht  allein  der  Baunnternehmer  oder  dessen  Vevolmäugter  und

die  bereils  ermittelten  Entschädigungsberechtigten  oder  deren  bestellte  Vertreler  mittelst  besonderer

  Zufertigung,  sondern  auch  alle  Personen,  welche  in  Beziehung  auf  die  abzu  ·

tretenden  Gegenstände  oder  auf  die  Entschädigungsgelder  aus  irgend  einem  *  einen

in  diesem  Verfahren  geltend  zu  machenden  Anspruch  zu  haben  glauben,  durch  eine  öffent.
liche  Bekanntmachung  in  der  betreffenden  Gemeinde  und  im  officiellen  Nahwichtebleitr
vorzuladen.

Die  Vorladungen  sind,  soweit  es  angeht,  mit  der  im  Art.  24  vorgeschriebenen  zu
verbinden  F  müssen  nicht  allein  den  Zweck  des  auberanmten  Termines  angeben,  sondern
auch  d  "4  im  Art.  30  aufgeführten  Rechtsnachtheile  andr

dem  Termine  sind  auch  die  bestellten  Sgäher.  e  der  Ortsvorstand  und  die
ie  der  betreffenden  Gemeinde  als  Auskunftopersonen  und  zur  Vermittelung
einer  gütlichen  Uebereinkunft  vorzuladen.

Kann  die  Verhandlung  voraussichtlich  an  einem  Tage  nicht  erledigt  werden,  so  ist
der  Termin  auf  mehrere,  wo  thunlich  auseinanderfolgende  Tage  anzuberaumen  und  auf
jeden  Tag  eine  angemessene  Anzahl  der  Betheiligten  in  der  erwähnten  Weise  vorzuladen.

Art.  30.

In  dem  Termine  können  die  eEnschäbigungsbercchtigten  nach  ihrer  Wahl  persönlich
oder  dur  hinlänglich  Bevollmächtigte  ersche
e  Ausbleibenden  treffen  folgende  Nechtnachtzeieu)
  den  Bauunternehmer,  daß  er  die  sämmtlichen  Kosten  des  vereitelten  Termins
sammt  den  Reisekosten  und  Zehrungskosten  der  Betheiligten  zu  tragen  und
zu  ersetzen,  auch  deren  gehabte  Versäumniß  zu  vergüten  hat;
5b)  die  bekannten  Entschädigungeberechtigten,  daß  die  Einwilligung  in  die  angesprochene
  Abtretung  angenommen,  die  Entschädigungssumme  aber  im  Wege