62 II. Städteorduung.
von der Ausfährung ihrer Beschlüsse und der Verwendung
aller Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen.
Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrat
die Einsicht der Akten verlangen, und Ausschüsse aus
ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein
Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist.
8 38. Die Stadtverordnetenversammlung wählt
jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter
desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stellvertreter
desselben, aus ihrer Mitte; doch kann auch die
Stelle des Schriftführers ein von den Stadtverordneten
nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung
hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer
vertreten. Diese Wahlen erfolgen in dem § 32 vorgeschriebenen
Verfahren. Die Stadtverordneten versammeln
sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. Der
Magistrat wird zu allen 82) Versammlungen eingeladen
und kann sich durch Abgeordnete 83) vertreten lassen.
Die Stadtverordneten können verlangen 4), daß Abgetigen:
te muß sich daher jedes unmittelbaren, persönlichen
Eingriffs enthalten und sich auf Beschlußfassungen beschrän en.
I2) Der Magistrat muß auch zu den geheimen Sitzungen
eingeladen und zugelassen werden, doch dürfen Magistratsmitglieder,
deren pershönliche Angelegenheiten verhandelt
werden, nicht anwesend sein; wollte die Versammlung, gleichviel
an welchem Orte, unter dem Vorsitze des Vorstehers,
Sitzungen halten, in denen Gemeindeangelegenheiten berathen
und beschlossen werden, zu denen der Magistrat aber nicht
eingeladen ist, so würde dies lediglich eine unzulässige Umgehung
des Gesetzes enthalten.
83) Anwesend kann jedes, auch ein nicht abgeordnetes
Magistratsmitglied sein.
84) Diesem Verlangen muß der Magistrat nachkommen.