Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

62  II.  Städteorduung.

von  der  Ausfährung  ihrer  Beschlüsse  und  der  Verwendung
  aller  Gemeindeeinnahmen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.
  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Magistrat
die  Einsicht  der  Akten  verlangen,  und  Ausschüsse  aus
ihrer  Mitte  ernennen,  zu  welchen  der  Bürgermeister  ein
Mitglied  des  Magistrats  abzuordnen  befugt  ist.

8  38.  Die  Stadtverordnetenversammlung  wählt
jährlich  einen  Vorsitzenden,  sowie  einen  Stellvertreter
desselben,  und  einen  Schriftführer,  sowie  einen  Stellvertreter
  desselben,  aus  ihrer  Mitte;  doch  kann  auch  die
Stelle  des  Schriftführers  ein  von  den  Stadtverordneten
nicht  aus  ihrer  Mitte  gewählter,  in  öffentlicher  Sitzung
hierzu  von  dem  Bürgermeister  vereideter  Protokollführer
vertreten.  Diese  Wahlen  erfolgen  in  dem  §  32  vorgeschriebenen
  Verfahren.  Die  Stadtverordneten  versammeln
  sich,  so  oft  es  ihre  Geschäfte  erfordern.  Der
Magistrat  wird  zu  allen  82)  Versammlungen  eingeladen
und  kann  sich  durch  Abgeordnete  83)  vertreten  lassen.
Die  Stadtverordneten  können  verlangen  4),  daß  Abgetigen:

  te  muß  sich  daher  jedes  unmittelbaren,  persönlichen
Eingriffs  enthalten  und  sich  auf  Beschlußfassungen  beschrän  en.

I2)  Der  Magistrat  muß  auch  zu  den  geheimen  Sitzungen
eingeladen  und  zugelassen  werden,  doch  dürfen  Magistratsmitglieder,
  deren  pershönliche  Angelegenheiten  verhandelt
werden,  nicht  anwesend  sein;  wollte  die  Versammlung,  gleichviel
  an  welchem  Orte,  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstehers,
Sitzungen  halten,  in  denen  Gemeindeangelegenheiten  berathen
und  beschlossen  werden,  zu  denen  der  Magistrat  aber  nicht
eingeladen  ist,  so  würde  dies  lediglich  eine  unzulässige  Umgehung
  des  Gesetzes  enthalten.

83)  Anwesend  kann  jedes,  auch  ein  nicht  abgeordnetes
Magistratsmitglied  sein.

84)  Diesem  Verlangen  muß  der  Magistrat  nachkommen.