Full text : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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lichen  Mitglieder  Beamte  in  einem  weiteren  Sinne.“)  Nicht
sind  sie  Beamte  im  Sinne  des  bremischen  Beamtengesetzes  (unten  8  58).
Auch  sind  die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  als  solche  nicht  Beamte;
mit  der  Mitgliedschaft  der  Deputation  aber  tritt  die  Pflicht  zur
Besorgung  des  bestimmten  Kreises  amtlicher  Geschäfte  hervor;  die
Mitglieder  der  Deputationen  sind  in  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  den
Beschlüssen  von  Senat  und  Bürgerschaft  amtlich  untergeordnet;  sie
werden  daher  als  solche  zu  Beamten  in  jenem  weiteren  Sinne,  den
das  Zivilrecht  und  das  Strafrecht  den  Bestimmungen  über  die
Haftbarkeit  des  Staates  aus  Handlungen  seiner  Beamten  und  über  die
Verantwortlichkeit  der  letzteren  selbst  zu  Grunde  legen.?)

Die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  über  Verbrechen  und
Vergehen  im  Amte  finden  daher  auch  auf  die  bürgerschaftlichen
Deputationsmitglieder  Anwendung  (Strafgesetzbuch  8  331  ff.),  ebenso
die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  über  die  Haftung
des  Staates  für  seine  Beamten  (§  89,  31;  Einführungsgesetz  Art.  77),
über  die  Haftung  eines  Beamten  für  Verletzung  der  Amtspflicht
(§  839).  Ist  ein  Schaden  durch  die  Deputation  verursacht,  so  würden
die  Mitglieder  als  Gesamtschuldner  haften  (8  840).

Ihre  Besonderheit  vor  andern  Beamten,  daß  sie  Ehrenbeamte
sind,  daß  sie  ihr  Amt  nur  als  Repräsentanten,#)  als  Mitglieder
  der  Bürgerschaft,  ausüben,  kommt  nach  anderen  Richtungen
zum  Ausdruck,  vor  allem  darin,  daß  sie  keiner  disziplinarischen  Verantwortlichkeit,
  abgesehen  von  den  Disziplinarbefugnissen  der  Bürgerschaft,
  unterstehen.  Die  Kürze  der  Amtszeit,  die  Möglichkeit  der
Nichtwiederwahl  bieten  einen  Ersatz.

 

1)  Daß  die  Senatsmitglieder  Beamte  sind,  ist  oben  schon  ausgeführt  §  13.

2)  Laband  Bd.  1  §  44  S.  409  f.,  O.  Mayer,  Verwaltungsrecht  Bd.  II
§  58  S.  403  f.;  für  Hamburg  v.  Melle  S.  206;  ebenso  für  die  Stadtverordneten
in  Preußen,  welche  Mitglieder  von  Verwaltungsdeputationen  sind:  Schön,
Das  Recht  der  Kommunalverbände  in  Preußen  §  35  S.  140  Anm.  2  und
dort  zit.  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts.  —  Entsch.  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen,  Rechtsprechung  des  R.  G.  Bd.  X  S.  565:  Die  Mitglieder
  der  bei  den  städt.  Magistraten  in  Preußen  bestehenden  Deputationen
sind  Beamte  im  Sinne  des  §  359  Strafgesetzbuch.  —  Olshausen,  Kommentar
zum  Strafgesetzbuch  zu  §  359  n.  9—11.

3)  Über  den  Unterschied  von  Repräsentativorganen  und  Behörden,
Repräsentanten  und  Beamten  sehr  gut:  Preuß,  Städtisches  Amtsrecht  in
Preußen  S.  337  f.