Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Mit einem Abfindungsplan darf der Betrieb für mehrere Abfindungsperioden und 
dürfen verschiedene mehlige oder nichtmehlige Stoffe zur Verarbeitung angemeldet werden; 
innerhalb derselben Abfindungsperiode dürfen jedoch in der Regel nur Stoffe von einerlei 
Steuersatz verarbeitet werden. 
Bei der Verarbeitung von Gemischen aus Stoffen, welche verschiedenen Materialsteuer- 
sätzen unterliegen, ist der Berechnung der Materialsteuer der relativ höchste Steuersatz zu Grunde 
zu legen. Unterstehen die das Gemisch bildenden Stoffe gleichen Steuersätzen, so sind die für 
die Steuerverwaltung günstigsten Abtriebs= und Ausbeuteverhältnisse in Anrechnung zu bringen. 
Innerhalb eines Kalendermonats können mehrmals Abfindungspläne abgegeben werden. 
Die unter IlIl a angeordneten Begünstigungen sind nur für Abfindungsperioden zu 
gewähren, welche mindestens je einen ununterbrochenen vollen Tag oder je eine ununter- 
brochene volle Woche 2c. betragen, so daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 Stunden 
diese 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrauchsabgabe ganz in Ansatz kommen, wo- 
gegen bei einer Abfindungsperiode von 24 oder 36 Stunden nur 21 bezw. 33 Stunden und 
bei einer solchen von 48 oder 60 Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung zu 
bringen sind. 
d) Brennereibesitzer, welche mehlige Stoffe verarbeiten, haben in jedem einzelnen Abfindungsplan 
die Nummern und den Gesammtraumgehalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund 
des eingereichten Abfindungsplans abgebrannt werden soll. Der Inhalt der angegebenen 
Bottiche ist stets vollständig abzubrennen; es darf kein Maischrest zum Abbrennen auf Grund 
eines späteren Abfindungsplanes verbleiben. 
Die Hebestelle hat für jede derartige Brennerei auf Grund der bezüglichen Angaben in 
den Abfindungsplänen fortlaufende Anschreibungen zu führen, aus welchen der in jedem 
Betriebsjahre bemaischte Bottichraum ersichtlich ist. 
Wird von einer Brennerei im Laufe eines Betriebsjahres die zulässige Höchstmenge von 
Bottichraum überschritten, so unterliegt dieselbe vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum 
Schlusse des betreffenden Betriebsjahres nicht mehr der Abfindung, sondern den Bestimmungen 
in den §8§. 5 ff. des Gesetzes, und hat das zuständige Hauptamt die erforderlichen Vorkehrungen 
zu treffen, eventuell unter Anwendung des §. 8 des Gesetzes. 
Die Direktivbehörde kann schon bei einmaliger Ueberschreitung der zulässigen Höchstmenge 
anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte Reihe von Jahren oder dauernd von der 
Abfindung ausgeschlossen bleibt. 
e) Der Brennereibesitzer hat über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände ein Brennereiregister 
(vergl. Anlage V) in Vierteljahresabschnitten zu führen. Anlage v. 
In dieses Register muß, ohne Unterschied, ob ein Rauhbrand oder ein Feinbrand (Ma — 
terial--, Maisch= oder Lutterabtrieb) stattfindet, für jede einzelne Blasenfüllung der Tag der 
Benutzung der Brennblase, die Gattung und Menge des zur Verarbeitung gelangenden Ma- 
terials (z. B. Kartoffelmaische, Lutter 2c.), der Zeitpunkt des Beginns und der Zeitpunkt der 
Beendigung des Abtriebes, genau nach Stunden und Minuten, die Menge (nicht Alkoholstärke) 
des gewonnenen Lutters oder Branntweins — und zwar mit Beginn bezw. sofort nach 
Beendigung des Abtriebes jeder Blasenfüllung eingetragen werden. Der Zeitpunkt des Be- 
ginns des Brennens im Sinne dieser Bestimmung tritt bei dem ersten Abtrieb mit dem 
Augenblick des Feueranmachens bezw. des Einlassens von Dampf in die Brennblase und bei 
den unmittelbar folgenden Abtrieben mit der Befüllung der Brennblase ein. 
Die Einträge in das Brennereiregister sind von dem Brennereibesitzer selbst oder unter 
seiner Verantwortung von einem seiner Familienangehörigen oder Brennereibediensteten zu be- 
werkstelligen. « 
Das Register ist von der Hebestelle dem Brennereibesitzer zu behändigen und von dem— 
selben spätestens drei Tage nach Ablauf jedes Vierteljahres an die Hebestelle zurückzuliefern; 
im übrigen ist mit dem Brennereiregister in gleicher Weise zu verfahren, wie mit dem Be— 
triebsplane, und bildet dasselbe einen Belag zum Anmelderegister. 
f) Wird während einer Abfindungsperiode eine Abänderung des Rauminhalts der Brennblase 
vorgenommen, so darf der Betrieb auf Grund des bisherigen Abfindungsplans nicht fort- 
gesetzt, sondern es muß vorher ein neuer Abfindungsplan eingereicht werden. 
 
	        
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