Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Anlage E 2. 
  
Für Brennereien nus nichtmehligen Stoffen. 
  
  
Bezirk der Steuerhebestell: Nummer des Betriebs-Anmeldungsregisters. 
Nummer des Irventariums. Nummer des Heberegisters. 
Monat. 18 . 
die Br 
in der 
1 
Betriebsplan 
für 
ennerei des. ; zu 
........................................................................... StraßeunterderHausnummer und 
.................. Kilometer von der Hebestelle entfernt. 
  
Anleitung für den Brennereibesitzer. 
u Zu dem Betriebsplane darf nur allein das von der Steuerhebestelle zu liefernde Formular benutzt werden. 
Der Betrieb muß für einen ganzen Kalendermonat im voraus angemeldet werden, es mag den ganzen Monat 
bindurch ununterbrochen oder nur während eines Theils desselben gebrannt werden. 
Der Betriebsplan, welcher der Hebestelle mindestens 3 Tage vor dem ersten Brenntage in doppelter Ausfertigung 
eingereicht werden muß, darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel nur auf Stoffe zu einem und dem- 
selben Steuersatze gerichtet sein. Wer für die ganze angemeldete Betriebszeit den betreffenden höheren Steuersatz 
entrichtet, ist in der Wahl der bezüglichen Stoffe und deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen. 
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet und so lange die Brennerei nicht unter Siegel gelegt 
worden ist, darf in der Brennerei kein anderer, als der in dem Betriebsplan angegebene Materialvorrath vor- 
anden sein. 
. Von dem Brennereibesitzer sind auf der zweiten Seite des Formulars die Spalten 1 bis 10 und auf der vierten 
Seite die Spalten 1 bis 3 auszufüllen. Die hier abzugebende Betriebserklärung muß deutlich geschrieben und es 
darf darin nichts abgeändert oder ausgestrichen sein. Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Betriebserklärung 
mit dem Ortsnamen und Datum zu versehen und von dem Brennereibesitzer durch Unterschrift zu vollziehen. 
. Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt die Hebestelle sofort zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung 
als nicht geschehen betrachtet. 
Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von der Hebestelle 
genehmigt und vollzogen; das eine Exemplar wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe 
noch vor dem ersten Brenntag in der Brennerei in dem dazu bestimmten Behältnisse anzuheften und daselbst während 
der ganzen Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten. 
.Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen 3 Tagen an die Hebestelle 
zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden. 
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