Contents : Der Betrug am deutschen Volke.

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Art.  20.
Consens-Ertheilung  zu  Vermögens-Veräußerungen  Minderjähriger,  so  wie  zu  Verkäufen  ohne
«-  Aufstreich.

Das  Erkenntniß  darüber,  ob  überhaupt  die  Veräußerung  von  unbeweglichem  oder
beveutenderem  beweglichem  Vermögen  minderjähriger  und  anderer  unter  Curatel  stehender  Personen
  für  diese  nothwendig  oder  nützlich,  ob  mithin  der  Veräußerung  Statt  zu  geben  sey,
wird  ausschließend  den  in  erster  Instanz  zuständigen  vormundschaftlichen  Behörden  zugewiesen.
Ein  besonderes  gerichtliches  Veräußerungs-Erkenntniß  (decretum  judicis  de  alienando)  ist
daher  nicht  erforderlich.

Die  Ertheilung  ver  Erlaubniß,  Güter  der  Minverjährigen  ohne  Aufstreich  zu  verdußern,
  gehört  gleichfalls  zum  Geschäfts-Kreise  der  in  erster  Instanz  zuständigen  vormundschaftlichen
  Behörden.

In  beiden  Fällen  sind  die  Consense  bei  Nicht-Exemten  von  den  G  emeinderäthen
zu  ertheilen,  ausgenommen,  wenn  die  Veräußerung  bei  einer  unter  waisengerichtlicher  Leitung
vorgehenden  Erbschafts-Theilung  over  im  Laufe  derselben,  sey  es  zwischen  Mit-Erben,  oder
zwischen  den  Erben  und  Dritten,  geschieht,  in  welchem  Falle  die  Bestätigung  der  waisen—
gerichtlichen  Deputation  genügt.

Bei  der  Veräußerung  von  Grundstücken  an  Dritte  muß  übrigens  der  Vertrag  noch  zur
gerichtlichen  Insinnation  gebracht  werden.

Art.  21.
Fortsetzung.

Ist  bei  einer  Erbschafts-Theilung  ein  Minderjähriger  betbeiligt,  welcher  in  vormundschaftlicher
  Beziehung  unter  einer  andern,  als  der  vie  Theilung  leitenden  Behörde  steht;  so  ist  zu
diesem  Theilungs-Geschäfte  und  zu  den  bei  demselben  vorkommenden  Veräußerungen  erbschaftlicher
  Gegenstände  eine  besondere  Zustimmung  der  dem  Mindersährigen  vorgesetzten
Vormundschafts-Behörde  nicht  erforderlich,  vielmehr  genügt  auch  in  diesem  Falle  die  Bestätigung
  der  Theilungs-Behörde.

Betrifft  aber  vie  bei  der  Theilung  vorgenommene  Veräußerang  anrerc,  schon  früher  zum
Eigenthum  des  Minderjährigen  und  nicht  zur  Erbschaft  gehörende  Gegenstände,  wozu  ein  Erkenntniß
  der  Vormundschafts-Behörde  erfordert  wird;  so  ist  hiezu  die  Genehmigung  der  zuständigen
  vormundschaftlichen  Behörde  des  Minderjährigen  einzuholen.

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